Beschluss: Vorberatung - Kenntnis genommen und weiter

Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 22.03. die TBS beauftragt, eine Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a LWG vorzubereiten.
Die Umsetzung des § 61 a ist in den vergangenen Monaten sehr kontrovers diskutiert worden. Mittlerweile wird deutlich, dass das von den TBS vorgeschlagene Vorgehen wie geplant umsetzbar ist. Die Vorbereitungen für die Fristensatzung können nun intensiviert werden.
Am 17.06.2011 wurde vom Landesumweltministerium ein neuer Erlass vorgelegt, der verschiedene bis dato offene Fragen regelt. Der Erlass trifft Aussagen zur Prüfart, zur Schadensklassifizierung und der Sanierungsfristen sowie zur Behandlung von Drainagen.
Eine wichtige Kernaussage des Erlasses ist die Regelung, dass grundsätzlich die optische Prüfung der privaten Anschlussleitungen ausreichend ist. Eine Druckprüfung wird nur für Fremdwasserschwerpunkt- und Wasserschutzgebiete In Erwägung gezogen. Gleichzeitig wird die Prüfung per Wasserstandsfüllung ermöglicht, die in der Regel als die günstigste Prüfart angesehen werden kann. Problematisch ist hierbei allerdings, dass bei der Feststellung von Wasseraustritten eine optische Prüfung ergänzend notwendig wird.

Die Neufassung der DIN 1968 – 30 wird eindeutige Sanierungsfristen aufweisen, bei denen auch die bisher offene Frage von Bagatellschäden Berücksichtigung findet.

Die Kommunen des EN-Kreises haben einen Kommunalen Erfahrungsaustausch zum Thema § 61 a ins Leben gerufen. Ziel ist die Abstimmung des Vorgehens und die gemeinsame Erarbeitung von Standards bei der Umsetzung des § 61 a. Es soll erreicht werden, dass die Grundstückseigentümer im EN-Kreis möglichst vergleichbare Strukturen in der Handlungsweise vorfinden. Mit dieser Zielrichtung wurde auch eine gemeinsame Dichtheitsbescheinigung entwickelt. Die vom Land mit dem neuen Erlass vorgelegte Musterdichtheitsbescheinigung ist aus Sicht der EN-Städte nicht zielführend.
In der Arbeitsgruppe wirkt auch die Untere Wasserbehörde des EN-Kreises mit.

Die TBS werden die Erarbeitung der Fristensatzung mit Nachdruck betreiben, um den Schwelmer Grundstückseigentümern möglichst schnell Planungssicherheit zu geben.