Sitzung: 28.06.2011 Verwaltungsrat TBS
Beschluss: Vorberatung - Kenntnis genommen und weiter
Der Verwaltungsrat
hat in seiner Sitzung am 22.03. die TBS beauftragt, eine Satzung zur Abänderung
der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61
a LWG vorzubereiten.
Die Umsetzung des § 61 a ist in den vergangenen Monaten sehr kontrovers
diskutiert worden. Mittlerweile wird deutlich, dass das von den TBS
vorgeschlagene Vorgehen wie geplant umsetzbar ist. Die Vorbereitungen für die
Fristensatzung können nun intensiviert werden.
Am 17.06.2011 wurde vom Landesumweltministerium ein neuer Erlass vorgelegt, der
verschiedene bis dato offene Fragen regelt. Der Erlass trifft Aussagen zur
Prüfart, zur Schadensklassifizierung und der Sanierungsfristen sowie zur
Behandlung von Drainagen.
Eine wichtige Kernaussage des Erlasses ist die Regelung, dass grundsätzlich die
optische Prüfung der privaten Anschlussleitungen ausreichend ist. Eine
Druckprüfung wird nur für Fremdwasserschwerpunkt- und Wasserschutzgebiete In
Erwägung gezogen. Gleichzeitig wird die Prüfung per Wasserstandsfüllung
ermöglicht, die in der Regel als die günstigste Prüfart angesehen werden kann.
Problematisch ist hierbei allerdings, dass bei der Feststellung von
Wasseraustritten eine optische Prüfung ergänzend notwendig wird.
Die Neufassung der DIN 1968 – 30 wird eindeutige Sanierungsfristen aufweisen,
bei denen auch die bisher offene Frage von Bagatellschäden Berücksichtigung
findet.
Die Kommunen des EN-Kreises haben einen Kommunalen Erfahrungsaustausch zum
Thema § 61 a ins Leben gerufen. Ziel ist die Abstimmung des Vorgehens und die
gemeinsame Erarbeitung von Standards bei der Umsetzung des § 61 a. Es soll
erreicht werden, dass die Grundstückseigentümer im EN-Kreis möglichst
vergleichbare Strukturen in der Handlungsweise vorfinden. Mit dieser
Zielrichtung wurde auch eine gemeinsame Dichtheitsbescheinigung entwickelt. Die
vom Land mit dem neuen Erlass vorgelegte Musterdichtheitsbescheinigung ist aus
Sicht der EN-Städte nicht zielführend.
In der Arbeitsgruppe wirkt auch die Untere Wasserbehörde des EN-Kreises mit.
Die TBS werden die Erarbeitung der Fristensatzung mit Nachdruck betreiben, um
den Schwelmer Grundstückseigentümern möglichst schnell Planungssicherheit zu
geben.