Beschluss:

1.

Gem. § 2 (1) des Baugesetzbuches  (BauGB) i.V.m. § 13a  vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), in der zurzeit gültigen Fassung, wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 94 „Westlich Haßlinghauser Straße“ im beschleunigten Verfahren beschlossen. Von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB,  vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, der Angabe nach § 3 (2) S. 2 BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß §10 (4) BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Monitoring) ist nicht anzuwenden.

Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke (Stand 30.05.2011)  Gemarkung  Schwelm Flur 5, Flst. 154, 155, 177, 178, 306.

Die genauen Grenzen des Plangebiets setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 (7) BauGB).

 

2.

Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beiliegenden Vorentwurfs und der dazugehörigen Entwurfsbegründung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB durchzuführen. Der Vorentwurf und die dazugehörige städtebauliche Erläuterung sind für die Dauer von zwei Wochen im Verwaltungsgebäude II, Moltkestraße 24, Fachbereich 5 Planung / Bauordnung, 1. Etage, öffentlich auszulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

 

3.

Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beiliegenden Vorentwurfs und der dazugehörigen städtebauliche Erläuterung die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB durchzuführen.

 

Zu beteiligen sind folgende Behörden:                                

  • Wupperverband
  • Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 54 (Umweltverwaltung)
  • Geologischer Dienst NRW
  • Arbeitsgemeinschaft Umweltschutz Schwelm (AGU)
  • EN-Kreisverwaltung (Bauen, Umwelt, Vermessung und Kataster)
  • Landesbetrieb Straßenbau NRW
  • Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 22 (Kampfmittelbeseitigung)
  • Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe
  • Forstamt
  • Regionalverband Ruhr Regionalentwicklung (RVR)

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

X

 

dafür

 

 

dagegen:

 

 

Enthaltungen:

2