Zunächst meldet sich Herr Zeilert (CDU) und möchte wissen, warum bereits im öffentlichen Teil dieser Sitzung personenbezogene Daten bekannt gegeben werden, was ansonsten nur im nicht öffentlichen Teil der Fall sei. Die Verwaltung antwortet dahin gehend, dass sich der betreffende Investor, Herr Hense, ausdrücklich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt hat.

 

Nun erläutert Herr Hecht vom Büro Nattler-Architeken in Essen anhand des von seinem Büro ausgearbeiteten Planes anschaulich das geplante Bauvorhaben „Hense“. Die hierzu aus dem Ausschuss gestellten Fragen - u.a. nach regenerativer Energie, Parkräumen und Besucherparkmöglichkeiten - werden von Herrn Hecht umfassend beantwortet. 

 

Im Anschluss an die Präsentation findet im Ausschuss eine Diskussion statt, während derer Herr Feldmann (Die Linke) einwirft, er sehe die Gefahr, dass auf weitere Sicht in Schwelm immer weniger bezahlbarer Wohnraum zur Verfügung stehe. Herr Weidenfeld fragt, warum die Verwaltung beabsichtige, für das Vorhaben ein „reines Wohngebiet“ festzusetzen und ob nicht eher ein „allgemeines Wohngebiet“ oder „Mischgebiet“ geeignet sei. Die Verwaltung weist darauf hin, dass es sich, wie aus der SV Nr. 111/2011 ersichtlich, um ein „allgemeines Wohngebiet“ handelt.

 

Sodann stimmt der Ausschuss wie folgt ab:


Beschlussvorschlag:

1.

Gem. § 2 (1) des Baugesetzbuches  (BauGB) i.V.m. § 13a  vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), in der zurzeit gültigen Fassung, wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 94 „Westlich Haßlinghauser Straße“ im beschleunigten Verfahren beschlossen. Von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB,  vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, der Angabe nach § 3 (2) S. 2 BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß §10 (4) BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Monitoring) ist nicht anzuwenden.

Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke (Stand 30.05.2011)  Gemarkung  Schwelm Flur 5, Flst. 154, 155, 177, 178, 306.

Die genauen Grenzen des Plangebiets setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 (7) BauGB).

 

2.

Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beiliegenden Vorentwurfs und der dazugehörigen Entwurfsbegründung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB durchzuführen. Der Vorentwurf und die dazugehörige städtebauliche Erläuterung sind für die Dauer von zwei Wochen im Verwaltungsgebäude II, Moltkestraße 24, Fachbereich 5 Planung / Bauordnung, 1. Etage, öffentlich auszulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

 

3.

Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beiliegenden Vorentwurfs und der dazugehörigen städtebauliche Erläuterung die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB durchzuführen.

 

Zu beteiligen sind folgende Behörden:                                

  • Wupperverband
  • Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 54 (Umweltverwaltung)
  • Geologischer Dienst NRW
  • Arbeitsgemeinschaft Umweltschutz Schwelm (AGU)
  • EN-Kreisverwaltung (Bauen, Umwelt, Vermessung und Kataster)
  • Landesbetrieb Straßenbau NRW
  • Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 22 (Kampfmittelbeseitigung)
  • Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe
  • Forstamt
  • Regionalverband Ruhr Regionalentwicklung (RVR)

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

X

 

dafür

-

 

dagegen:

-

 

Enthaltungen:

1