Beschluss: Vorberatung - Kenntnis genommen und weiter

In der Sitzung des AUS am 09.03.2010 wurde die Verwaltung durch ein Ausschussmitglied auf die Montage einer Überwachungskamera an der Moschee Hattinger Str. hingewiesen. In der Sitzung hat die Verwaltung die Prüfung der Rechtslage bzw. die Weiterleitung an die zuständige Stelle zugesagt.

Nach Prüfung der Rechtslage hat die Verwaltung den zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) vom Sachverhalt unterrichtet. Mit Schreiben vom 11.3.2011 teilt er mit, dass es nach Aussage des Vereins "Türkisch Islamische Gemeinde zu Schwelm e.V." bereits mehrfach zu Sachbeschädigungen am Gebäudekomplex (Wohnhaus und Moschee) gekommen sei und zur Verhinderung dieser Eigentums­beeinträchtigungen eine Kameraüberwachungsanlage installiert worden sei. Die Aufzeichnungen würden nach 24 Stunden automatisch gelöscht; auf die Videoüberwachung wird durch Beschilderung hingewiesen.

Der Einsatz einer Kameraüberwachungsanlage zum Schutz des Eigentums schließt grundsätzlich nicht das Recht ein, öffentliche Verkehrsflächen (Bürgersteig, Wege) zu erfassen. Soweit es - wie vorliegend – lage- und situationsbedingt unvermeidbar ist, diese mit einzubeziehen, muss die Videoüberwachung mit 2 Kameras im Bereich des Gebäudes, der unmittelbar an den Bürgersteig grenzt, auf das zwingend notwendige Ausmaß (Max. 1 m in den öffentlichen Verkehrsraum hinein) beschränkt werden.

Sofern mit den 2 weiteren Kameras die Moschee im Außenbereich beobachtet wird, muss sich die Videoüberwachung auf das eigene Grundstück be­schränken.

Dem Verein ist vom LDI NRW empfohlen worden, den Erfassungsbereich der Kameras in eigener Verantwortung zu überprüfen und ggfls. zu korrigieren und durch entsprechende Schilder nicht nur auf den Umstand der Videoüberwachung, sondern auch auf die verantwortliche Stelle hinzuweisen.

 

Bei einer Ortsbesichtigung durch den Außendienst des FB 5 wurde festgestellt, dass die Überwachungskameras nach den die Vorgaben des LDI NRW ausgerichtet sind. Da die Hinweisschilder nicht auf die verantwortliche Stelle hinweisen, ist der LDI NRW erneut schriftlich von der Verwaltung eingeschaltet worden.