Beschluss: Vorberatung - mehrheitlich beschlossen und weiter

Herr Sormund teilt vorab mit, dass es sich bei den nächsten 5 Sitzungsvorlagen (TOP 3 – 7) jeweils um einen Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB handelt und informiert über den Grund für die Aufteilung des alten Bebauungsplanes „Neuloh“ in 5 Teilflächen. Er teilt mit, dass der alte B-Plan „Schwächen“ hat, so dass vermutlich eine Rechtswirksamkeit nicht mehr gegeben ist. Die planerischen Überlegungen gehen dahin, kleine Teilflächen zu bilden, wodurch die weiteren Planungen nicht behindert werden und somit Plansicherheit besteht. Herr Sormund stellt klar, dass es sich in allen Fällen zunächst lediglich um die Einleitung der Verfahren handele.

 

Es folgt nunmehr eine eingehende Diskussion im Ausschuss, in deren Verlauf durch verschiedene Wortbeiträge u.a. der Wunsch der Ausschussmitglieder erkennbar wird, auf vorgesehene Festsetzungen zu verzichten, welche die Ansiedlung sämtlicher Handwerksbetriebe ausschließen. Es seien in den angesprochenen Gebieten bereits einige „geräuscharme Betriebe“ etabliert, die ansonsten keine Rechtssicherheit mehr hätten. Weiterhin sind Herr Weidenfeld (Die Grünen) und Herr Nockemann (CDU) der Ansicht, dass die Bebauung „in zweiter Reihe“ nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden sollte.

 

Herr Sieker (SWG) erläutert, dass seiner Fraktion „das Ganze zu schnell gehe“ und sie diesbezüglich noch weiteren Gesprächsbedarf habe. Er stellt einen Antrag auf Vertagung der Tagesordnungspunkte 3 – 7. Auf Nachfrage des Vorsitzenden hält Herr Nockemann (CDU) die Gegenrede. Der Ausschuss stimmt sodann wie folgt über den Antrag des Herrn Sieker ab:

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

-

 

dafür

1

 

dagegen:

16

 

Enthaltungen:

-

 

-          Antrag abgelehnt -

 

 

In der weiteren Diskussion und auf Anfragen aus dem Ausschuss erklärt Herr Sormund, dass hinsichtlich der Ansiedelung von Geschäften und Handwerkerbetrieben im Bereich Neuloh eine gewisse Bündelung gewünscht sei und eine Stärkung des Versorgungszentrums Loh erfolgen solle und dies auch im Sinne des Einzelhandelskonzeptes sei, damit eine Zersiedelung von Geschäften und Kleinbetrieben vermieden werde.

Herr Zeilert (CDU) wirft ein, dass z.B. in der Ottostraße verschiedene kleine Handwerksbetriebe ansässig seien, deren Existenz durch eine Untersagung vernichtet würde.

Herr Hölscher (BfS) bittet hier um eine Spezifizierung, welche Art von Betrieben zulässig ist  (nicht störendes Gewerbe wie z.B. Fußpflege).

 

Hinweis der Verwaltung:

Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) legt fest, in welchen Gebieten generell oder Ausnahmsweise nicht oder nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zugelassen werden können. Hierzu wird kein einheitlicher Störungsbegriff verwandt der alle Vorschriften abdeckt. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen, die eine Qualifizierung des Begriffs „störend“ oder nicht „störend“ verlangen. Ebenso geht es um die Fragestellung, wie Schutzbedürftig die betroffenen Anwohner sind und welche Belastungen zumutbar sind.

 

In einem „Reinen Wohngebiet“ können nicht störende bzw. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden, wenn sie der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Gewerbebetriebe des täglichen Bedarf können z.B. sein Friseure, Bäcker, Metzger, Steuerberater, etc. Zur Feststellung der Zumutbarkeit dienen u.a. die Richtlinien zur Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft (VDI-Richtlinie 2058). Folgende Immissionsrichtwerte (Tag-/Nachwerte) sind in einem „Reinen Wohngebiet“ zulässig WR 50 dBA/35 dBA.

 

Des weiteren wird eine Qualifizierung von Gewerbebetrieben auch maßgeblich durch die wirtschaftliche Entwicklung beeinflusst. Ein derzeit anerkannter Betrieb kann durchaus zu einer Belastung des „reinen Wohngebietes“ mutieren in dem er expandiert. Eine Expansion steigert u.a. das Verkehrsaufkommen und somit die Belastung des „Reinen Wohngebietes“ (Zunahme Zulieferverkehre, mehr Lärm- und Geruchsbelastungen, Parksuchverkehre durch Kunden etc.). Auch kann der Produktionslärm sich durch die Expansion erhöhen.

 

 

Herr Dilly spricht noch einmal das untersagte Bauen „in zweiter Reihe“ an, das seiner Ansicht nach nur aus Brandschutzgründen unterbunden werden sollte.

 

Die Verwaltung sagt zu, die aus dem Kreis der Fraktionen im Ausschuss hinsichtlich der von der Verwaltung vorgeschlagenen Festsetzungen vorgebrachten Anregungen und Vorstellungen im weiteren Verfahren zu berücksichtigen bzw. zu ermöglichen.

 

Der Bürgermeister schlägt vor, zu den Sitzungsvorlagen Nr. 002/2011 – 006/2011 je eine Ergänzungsvorlage zu erstellen, in welcher die angesprochenen Punkte aufgenommen werden sollen.

 

Herr Feldmann weist noch darauf hin, dass seiner Ansicht nach die Belange der Lokalen Agenda sehr wohl berührt werden und bittet darum, diese stärker zu beachten.

 

Sodann stimmt der Ausschuss wie folgt ab:

 


Beschlussvorschlag:

Gem. § 2 (1) des Baugesetzbuches  (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), in der zurzeit gültigen Fassung, wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 87 „Ottostraße“ beschlossen.

Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke ;

Gemarkung Schwelm, Flur 3, Flurstücke 256 teilw., 285 – 298, 303 – 322, 327, 328, 333, 362, 363, 365 teilw., 378, 379, 388, 424, 425, 560, 561, 566 teilw.

Gemarkung Schwelm, Flur 4, Flurstücke 201 – 229, 231 – 242, 244 – 259, 261 – 276, 279 – 284, 335, 338, 350, 353, 354, 360 – 366, 368, 370, 372 – 374, 376, 378 – 380, 382, 383, 394 – 396, 398 – 400, 414, 441, 472 – 477, 485 teilw., 487, 563, 586, 587, 623, 624, 627.

Gemarkung Schwelm, Flur 5, Flurstücke 122 teilw., 225. (Stand 17.12.2010)

 

Die genauen Grenzen des Plangebiets setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 (7) BauGB).


Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

-

 

dafür

14

 

dagegen:

3

 

Enthaltungen:

-