Beschluss: Vorberatung - geändert beschlossen und weiter

Abstimmung: Ja: 16

Herr Flüshöh erkundigt sich bei der Verwaltung, ob die Möglichkeit bestehe, für Einnahmen von Wettbüros Vergnügungsteuer zu erheben.

Herr Kuss verspricht, die Fragestellung zu prüfen.

 

Herr Philipp stellt abweichend vom Vorschlag der Verwaltung (Vorlage 070/2010) den Antrag, die Vergnügungssteuer in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit auf 15,0 v.H. des Einspielergebnisses und in Gastwirtschaften und sonstigen Orten auf 12,0 v.H. des Einspielergebnisses zu erhöhen.


Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Der 1. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Schwelm vom 15.12.2006 wird abweichend von dem der Vorlage der Verwaltung 079/2010 beigefügten Entwurf mit folgender Änderung beschlossen:

 

§ 10 (1)

 

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

 

1.    in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei

 

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                 15,0 v.H. des Einspielergebnisses

Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit             60 Euro

 

2.    in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei

 

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                 12,0 v.H. des Einspielergebnisses

Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit             30 Euro.

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

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