OVG-Urteil vom 17.05.2022

Gegen das OVG-Urteil vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20) war seitens der beklagten Stadt ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitet worden. Dieses wurde mit Beschluss vom 07.03.2023 (AZ.: 9 B 15.22) eingestellt, weil die beklagte Stadt die angefochtenen Gebührenbescheide aufgehoben hat. Zugleich führt das BVerwG in seinem Beschluss aus, dass das Urteil des OVG NRW wirkungslos ist.

Die Widersprüche aus 2021 und 2022 könnten somit zurückgewiesen werden. Betroffene Gebührenzahler könnten dann Klage erheben. Es ist zu vermuten, dass die Gerichte analog zum Urteil vom 17.05.2022 entscheiden würden.

Ende 2022 wurden bereits Gebührensätze gemäß der Kalkulationsvorgaben des OVG-Urteils berechnet. Entsprechende Satzungen wurden beschlossen und zwischenzeitlich bekannt gegeben. Im Folgenden wird den Widersprüchen stattgegeben und die relevanten Bescheide werden geändert.

 

Tarifabschluss 2023 – Inflationsausgleich

Die Tarifparteien haben sich u. a. auf einen Inflationsausgleich geeinigt, der ab Juni gezahlt wird. Dieser beläuft sich für 2023 auf knapp 81 T€ zusätzlich zu den geplanten Personalkosten.

 

Alternative Antriebe

Grundsätzlich ziehen die TBS in Betracht, eine Kehrmaschine als Elektrofahrzeug zu beschaffen. Die nächste Ersatzbeschaffung ist für 2024 erforderlich. Aufgrund der langen Lieferfristen muss die Beauftragung in den nächsten Monaten erfolgen.

Voraussetzung für den dauerhaften Einsatz von E-Fahrzeugen ist eine entsprechende Ladeinfrastruktur am Betriebshof. Diese ist derzeit nicht gegeben. Ferner ist die in Frage kommende Kehrmaschine relativ neu auf dem Markt. Erfahrungen über Störanfälligkeit und Reparaturnotwendigkeiten sind noch nicht verfügbar. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Maschine (derzeit) nicht in der städtischen KFZ-Werkstatt gewartet und repariert werden kann. Schließlich gibt es momentan keine Fördermittel für dieses Fahrzeug, über die die Mehrkosten (von 100 T€) teilweise kompensiert werden.

Vor diesem Hintergrund soll eine Kehrmaschine mit konventionellem Antrieb beschafft werden. Wenn die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden, kann die darauffolgende Ersatzbeschaffung – voraussichtlich in 2027 – in Form einer E-Kehrmaschine erfolgen.

 

Eine Musterrechnung auf Basis eines vorliegenden Angebotes und der Gebührenkalkulation 2023 weist Mehrkosten von gut 18,5 T€ (höhere Abschreibung) aus. Hieraus resultieren Steigerungen der Sommereinigungsgebühren:

A             + 0,07 €                + 4,1 %
B             + 0,10 €                + 3,7 %
C             + 0,11 €                + 3,6 %