Sitzung: 20.06.2023 Verwaltungsrat TBS
OVG-Urteil vom 17.05.2022
Gegen das
OVG-Urteil vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20) war seitens der beklagten Stadt
ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitet worden.
Dieses wurde mit Beschluss vom 07.03.2023 (AZ.: 9 B 15.22) eingestellt, weil
die beklagte Stadt die angefochtenen Gebührenbescheide aufgehoben hat. Zugleich
führt das BVerwG in seinem Beschluss aus, dass das Urteil des OVG NRW
wirkungslos ist.
Die Widersprüche
aus 2021 und 2022 könnten somit zurückgewiesen werden. Betroffene
Gebührenzahler könnten dann Klage erheben. Es ist zu vermuten, dass die
Gerichte analog zum Urteil vom 17.05.2022 entscheiden würden.
Ende 2022 wurden
bereits Gebührensätze gemäß der Kalkulationsvorgaben des OVG-Urteils berechnet.
Entsprechende Satzungen wurden beschlossen und zwischenzeitlich bekannt
gegeben. Im Folgenden wird den Widersprüchen stattgegeben und die relevanten
Bescheide werden geändert.
Tarifabschluss 2023 – Inflationsausgleich
Die Tarifparteien
haben sich u. a. auf einen Inflationsausgleich geeinigt, der ab Juni gezahlt
wird. Dieser beläuft sich für 2023 auf knapp 81 T€ zusätzlich zu den geplanten
Personalkosten.
Alternative Antriebe
Grundsätzlich
ziehen die TBS in Betracht, eine Kehrmaschine als Elektrofahrzeug zu
beschaffen. Die nächste Ersatzbeschaffung ist für 2024 erforderlich. Aufgrund
der langen Lieferfristen muss die Beauftragung in den nächsten Monaten
erfolgen.
Voraussetzung für
den dauerhaften Einsatz von E-Fahrzeugen ist eine entsprechende
Ladeinfrastruktur am Betriebshof. Diese ist derzeit nicht gegeben. Ferner ist
die in Frage kommende Kehrmaschine relativ neu auf dem Markt. Erfahrungen über
Störanfälligkeit und Reparaturnotwendigkeiten sind noch nicht verfügbar.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Maschine (derzeit) nicht in der
städtischen KFZ-Werkstatt gewartet und repariert werden kann. Schließlich gibt
es momentan keine Fördermittel für dieses Fahrzeug, über die die Mehrkosten
(von 100 T€) teilweise kompensiert werden.
Vor diesem
Hintergrund soll eine Kehrmaschine mit konventionellem Antrieb beschafft
werden. Wenn die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden, kann die
darauffolgende Ersatzbeschaffung – voraussichtlich in 2027 – in Form einer
E-Kehrmaschine erfolgen.
Eine Musterrechnung
auf Basis eines vorliegenden Angebotes und der Gebührenkalkulation 2023 weist
Mehrkosten von gut 18,5 T€ (höhere Abschreibung) aus. Hieraus resultieren
Steigerungen der Sommereinigungsgebühren:
A + 0,07 € + 4,1 %
B + 0,10 € + 3,7 %
C + 0,11 € + 3,6 %