Beschluss:

1, Die während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB abgegebenen Stellungnahmen werden, wie in der Sitzungsvorlage 188/2008 dargestellt, abgewogen.

 

2. Gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung wird die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 80 “Viktoriastraße“,  einschließlich der Entwurfsbegründung und der textlichen Festsetzungen (Anlagen zur Sitzungsvorlage Nr. 188/2008) beschlossen.    
Es liegen Informationen zu folgenden umweltrelevanten Aspekten vor:    
-Stadtökologischer   Fachbeitrag
-Schalltechnisches             Gutachten
-Gutachten zur Berücksichtigung der Umweltbelange           
Diese Unterlagen können während der Offenlegung eingesehen werden.
Von der Regelung des § 4 a Abs. 6 BauGB, dass unter den darin genannten Voraussetzungen Stellungnahmen, die nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegeben werden, unberücksichtigt bleiben, wird Gebrauch gemacht. Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke  (Stand 21.10.2008) Gemarkung Schwelm, Flur 13, Flurstücke 558, 559, 560, 572, 573, und 574 tlw.. Die genauen Grenzen setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs. 7 BauGB).

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des Planentwurfes zu Bebauungsplan Nr. 80 „Viktoriastraße“ die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung, durchzuführen.     

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

X

 

dafür

 

 

dagegen:

 

 

Enthaltungen: