Die Antragstellerin eines Bürgerantrages führt zu ihrem Antrag aus.

 

Sie fragt

 

1.)    auf welcher Grundlage die Entscheidung getroffen worden sei, dass ein Lärm- und Emissionsgutachten aus Kostengründen nicht möglich sei und in dem Zusammenhang, warum es keine Informationen über solch konkrete Entscheidungen gebe.

2.)    Laut ihrem Informationsstand sei die zeitnahe Umsetzung einer Umgehungsstraße nicht möglich. Der letzte Lärmaktionsplan weise da aber eine andere Sichtweise aus. Dort sei das Projekt der Umgehungsstraße ein entscheidender Schritt für die Schwelmer Innenstadt. Für sie sei es entscheidende, dass alles in einem Gesamtkonzept gesehen werde. Wie solle dies realisiert werden, wenn es nicht langfristig geplant sei?

3.)    Sie und die Anwohner*innen begrüßten die Plane, dass der Schwerlastverkehr von 7:00 Uhr – 17:00 Uhr eingeschränkt werden solle. Allerdings führen die LKW auch morgens und vor allem nachts. Daher werde es begrüßt eine 24 Stundenregelung zu schaffen.

 

Herr Langhard antwortet

 

zu 1.)

Der Lärmaktionsplan sei keine Aufgabe der Stadt Schwelm. Die Stadt Schwelm veröffentliche nur im rein formellen Verfahren für den Landesbetrieb Straßen.NRW

 

Zu 2.)

Es seien 7 Tages V85 Messungen durchgeführt worden. (In die Auswertungen fließen 85% Prozent der langsamsten Fahrzeuge unabhängig ihrer Bauart ein)

Hinsichtlich einer zeitnahen Umsetzung Der B 483n sei auch der Straßen-baulastträger (Landesbetrieb Strassen.NRW) am Zug.

 

Dieser sei noch nicht im Rahmen eines Planfeststellungsverfahren mit konkreten Ideen an die Verwaltung herangetreten, jedoch sei in jährlichen Treffen mit dem übergeordneten Baulastträgern die Umgehungsstraße als vordringlicher Bedarf hochgestuft worden.

 

Zu 3.)

Die „Leichtigkeit des Verkehrs“ (ungehinderter Verkehrsfluss) habe Vorrang gegenüber Geschwindigkeitsbegrenzungen. Daher müsse die Beantragungen von Begrenzungen der Verkehre (Geschwindigkeitsbegrenzungen) sehr fundiert erfolgen.

Währen der objektiven Messungen seien, im Gegenzug zu subjektiven Wahrnehmungen,  eine wirkliche Belastungen im Zeitraum von 07:00 – 17:00 Uhr festgestellt worden, weshalb auch nur für diesen Zeitraum eine Geschwindigkeitsbegrenzung erwirkt werden könne.

 

Vor diesem Hintergrund gehe die Stadt Schwelm mit dem Vorschlag der stundenweisen Geschwindigkeitsbegrenzung als ersten Schritt  in die nächsten Gespräche mit Straßen.NRW..