Nachtrag: 06.09.2021

Beschluss: Vorberatung - abgelehnt und weiter

Abstimmung: Ja: 1, Nein: 15, Enthaltungen: 2, Befangen: 0

Herr Schier (Vorsitzender des Ausschusses / SPD) bittet Herrn Feldmann von der antragstellenden Fraktion DIE LINKE. den Antrag zu erläutern.

 

Herr Feldmann führt aus, dass die Übergangsfrist aus dem ursprünglich im Januar 2021 gestellten und in der Folge zurückgezogenen Antrages (Beschlussvorlage 043/2021) übernommen worden sei. Er bitte die Übergangsfrist dahingehend zu aktualisieren, dass sie nunmehr bis Ende 2022 laufen solle. Er spricht sich für den Erlass einer städtischen Verordnung aus, die das Anlegen von sogenannten Schottergärten auf öffentlichen wie privaten Flächen untersage.

 

Herr Guthier (Leiter des Fachbereiches Planen und Bauen) erläutert, dass es für eine klassische „Vorgartensatzung“ seit der Änderung des § 89 Abs.1 Nr.5 BauO NRW zum 01.01.2019 an einer Rechtsgrundlage fehle. Welche Regelungsmöglichkeiten die neue Rechtslage noch zulasse, sei aktuell umstritten. Eine "rückwirkende Regelung" - wie ebenfalls beantragt, erscheine sehr bedenklich, weil in Schwelm eine entsprechende Regelung bisher nicht bestanden habe. Denkbar seien Regelungen zum Verbot der unnötigen Befestigung von Freiflächen in Bebauungsplänen, jedoch stelle sich hier dann (wie bei allen anderen Festsetzungen z.B. zur Begrünung von Freiflächen) die Frage der Überwachung und Durchsetzung. Herr Guthier verweist auf die Handlungsempfehlungen des StGB NRW aus 2019 zum Umgang mit Schottergärten und kündigt an, die Fundstelle mit einem LINK in der Niederschrift hinterlegen zu lassen.

 

https://s3.eu-central-1.amazonaws.com/cdn.kommunal.de/public/2020-02/Leitfaden-Vorgarten.pdf

 

In der Folge wird der Antrag kontrovers diskutiert. Dabei werden verschiedene Fragen aufgeworfen. Sind die im Antrag formulierten Handlungsschritte kumulativ oder alternativ zu verstehen? Wie soll „Schottergarten“ definiert werden? Kann eine Satzung z. Z. überhaupt rechtssicher beschlossen werden? Wie hoch sollen die Prämien sein? Ist eine Übergangsfrist von nur einem Jahr überhaupt durchsetzbar?

 

Mehrere Mitglieder des Ausschusses sprechen sich dafür aus, zunächst das von der FDP vorgeschlagene Infoblatt zum Thema "Schottergarten" auf den Weg zu bringen und Reaktion / Wirkung darauf abzuwarten. Sollte dies im Ergebnis wirkungslos bleiben, kann immer noch über weitergehende Maßnahmen, wie den Erlass einer Satzung, nachgedacht werden.

 

Herr Langhard (Bürgermeister der Stadt Schwelm) spricht sich dafür aus, zunächst das Infoblatt auf den Weg zu geben und die Reaktion darauf abzuwarten. Möglicherweise liege dann auch eine weiterführende Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes zur Umsetzung vor. 

 

Herr Feldmann beantragt die Vertagung der Beratung und Beschlussfassung über den Antrag in die nächste Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Stadtentwicklung.

 

Herr Schier stellt den Antrag auf Vertagung in die nächste Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Stadtentwicklung zur Abstimmung.

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

 

dafür

2

 

dagegen:

9

 

Enthaltungen:

7

 

Vertagung abgelehnt!

 

Herr Erarslan (BIZ) hat nicht an der Abstimmung teilgenommen.

 

Im Anschluss ruft der Vorsitzende zur Abstimmung über den von der Fraktion DIE LINKE. gestellten Antrag vom 03.09.2021 „Verbot von Schottergärten“ auf.

 


Beschluss:

 

Die Stadt Schwelm untersagt durch Verordnung das Anlegen von sog. Schottergärten auf öffentlichen wie privaten Flächen. Bestehende Schottergärten sind nach einer Übergangsfrist bis spätestens Ende 2022 umzuwandeln. Alternativ zahlt die Stadt für die Umwandlung eine nach Größe und Zeitpunkt der Umwandlung gestaffelte Prämie.

 


 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

 

dafür

1

 

dagegen:

15

 

Enthaltungen:

2

 

Herr Erarslan (BIZ) hat nicht an der Abstimmung teilgenommen.