Herr Weidenfeld sagt, die ökologischen Belange seien nicht in ausreichender Weise dargestellt, weder im Bebauungsplan, noch im städtebaulichen Vertrag.

 

Herr Hugendick teilt mit, die Fraktion FDP halte den Bebauungsplan nicht für zielführend. Eine Ergänzung um die Randbedingungen im städtebaulichen Vertrag müsse erfolgen. Der geplante ökologische Ausgleich sei zu niedrig angesetzt.

 

Herr Langhard teilt mit, dass über das erforderliche Maß hinaus geplant werde. Die Fläche habe erhebliche Vorbelastungen. 

 

Herr Flüshöh teilt mit, dass man alles abgewogen habe und nun über die mit allen Beteiligten gefundene Lösung zufrieden sei.

 

Herr Feldmann erklärt, die Fraktion DIE LINKE habe sich für die Bebauung auf dem Gelände ausgesprochen und sei von einem Volldiscounter ausgegangen. Nun könne man nicht mehr zustimmen.

 

Herr Schwunk teilt mit, die Fraktion FDP könne diesem Bebauungsplan nicht zustimmen. Nicht nur ökologische Belange seien nicht korrekt. Städtepolitisch sei  es ein fatales Signal, wenn die Nahversorgung aufgegeben wird.

 

Herr Langhard erwidert, dass im Rahmen der Ausarbeitung des Einzelhandelskonzepts solche Aspekte nicht vorgebracht worden seien.

 

Herr Kranz teilt mit, dass er gegen den Beschlussvorschlag stimmen werde, er habe von Anfang an die Meinung vertreten, dass das Gewerbegebiet bleiben solle.

 

Herr Kirschner bittet darum, im Rat keine längeren Fachausschuss-Diskussionen zu führen. Es sei wichtig, an entsprechenden Stellen in der Stadt eine Nahversorgung zu haben. Aufgrund der geführten Diskussionen im AUS sollte man den Beschlussvorschlag akzeptieren.

 

Herr Ergen ist ebenfalls der Auffassung, dass man keine große Auswahl habe. Die Bewohner seien erfreut über die Entwicklung.


Beschluss:

1.       Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB vorgetragene Anregung wird, wie in der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1) dargestellt, abgewogen.

              

2.       Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB vorgetragenen Anregungen werden, wie in der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1) dargestellt, abgewogen.             

3.       Gem. § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3624) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW S. 1162) wird der Bebauungsplan Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“ der Stadt Schwelm (Anlage 2) einschließlich der dazugehörigen Begründung (Anlage 3), des Umweltberichtes (§ 2 Abs. 4 BauGB) (Anlage 4), des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (ASP 1+2) (Anlage 5), der Auswirkungsanalyse (Anlage 6), des Baugrundgutachtens (Anlage 7), des Schallgutachtens (Anlage 8), des Verkehrsgutachtens (Anlage 9) und der Altlastenuntersuchung (Anlage 10) als Satzung beschlossen.             
Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke der Gemarkung Schwelm,
Flur 13, Flurstücke 542 tlw., 558, 743 tlw., 744, 745 tlw., 978 und 979. Den genauen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs. 7 BauGB).

 

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:

dafür

27

 

dagegen:

19

 

Enthaltungen:

0