Herr Weidenfeld (Bündnis 90/ Die Grünen) weist darauf hin, dass bisher die Diskussion zum Kreisverkehr und zum Radverkehr fehle. Er erläutert weiterhin, dass die Grünen im Falle der Nicht-Begrünung oder der Nicht-Errichtung des Kreisverkehrs keine Zustimmung geben werden.

 

Herr Guthier (Leiter des Fachbereiches Planen und Bauen)  weist auf weiteren Abstimmungsbedarf bei der Führung des Radverkehrs hin und  merkt an, das die Ausbauvereinbarung  Kreisverkehr noch in der Diskussion  mit dem Landesbetrieb Straßenbau sei. 

 

Herr Lippki (Leiter des Sachgebietes Planen) erläutert die Rechtslage und merkt an, dass eine Festsetzung der Begrünung im Bebauungsplan eine Verzögerung des Verfahrens mit sich ziehen werde. Eine andere Option wäre das Bebauungsplanverfahren weiter fortzusetzen und parallel die Randbedingungen mit den Projektplanern abzuklären und ggf. Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag aufzunehmen.  

 

Herr Müller (CDU) hat bzgl. eines weiteren Verfahrensstopps erhebliche Bedenken und stimmt dem FDP Antrag nicht zu. Herr Weidner (SPD) schließt sich dem an.

 

Hinsichtlich einer von den Fraktionen gewünschten Einsicht in den städtebaulichen Vertrag erläutert Herr Guthier, dass dieser bisher als „Verfahrensvereinbarung“ vorrangig regele, welche Zuarbeiten im Planverfahren von den Vorhabenträgern beizubringen und zu finanzieren seien. „Inhaltliche Regelungen“ seien daher  nicht – bzw. nur im Hinblick auf die von den Gremien gewünschten Ziele zur Radverkehrsführung aufgenommen worden. Er greift jedoch den Vorschlag auf, ergänzende Regelungen zur ökologischen Aufwertung der Plangrundstücke aufzunehmen.


Beschluss:

 

 

1.       Der Rat der Stadt Schwelm beschließt die Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 25.06.2020 (SV-Nr. 065/2020) zum Bebauungsplan Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“, welcher gem. § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3624) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW S. 1162) gefasst wurde.

 

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Entwurfes des Rechtsplanes und der dazugehörigen Begründung einschließlich des Umweltberichtes und der erforderlichen Gutachten die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB i. V. m. § 4a (3) BauGB für den Bebauungsplan Nr. 106 „ Zassenhaus-Gelände“ durchzuführen. Während der Auslegungsfrist wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.         
     

3.    Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Entwurfes des Rechtsplanes und der dazugehörigen Begründung einschließlich des Umweltberichtes und der erforderlichen Gutachten die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB  i. V. m.  § 4a (3) BauGB für den Bebauungsplan Nr. 106 „ Zassenhaus-Gelände“ durchzuführen.

 

 


 

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

 

dafür

11

 

dagegen:

4

 

Enthaltungen:

2

 

Hr. Kirschner und Herr Speckenbach haben die Sitzung vor der Abstimmung verlassen.