Sitzung: 22.04.2021 Hauptausschuss
Beschluss: Vorberatung - einstimmig und weiter
Abstimmung: Ja: 19
Vorlage: 021/2021
Beschluss:
Die nachstehend
aufgeführten Straßen, Wege und Plätze erhalten durch Widmung
gemäß § 6 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG
NRW) in der
zurzeit geltenden Fassung die Eigenschaft von öffentlichen Straßen als
Gemeindestraßen (gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW) in der
Straßenbaulast der
Stadt Schwelm
(§ 47 StrWG NRW), bei denen die Belange der Erschließung der
anliegenden
Grundstücke überwiegen (gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW):
1.
Gustav-Heinemann-Straße
a.
von Linderhauser
Straße bis zum Beginn des Verkehrsberuhigten Bereiches als Anliegerstraße
b.
Gustav-Heinemann-Straße
im weiterführenden Bereich bis Ende des ausgewiesenen Wohngebietes (Ausbauende)
als Verkehrsberuhigter Bereich. Die Benutzung des Fuß- und Radweges in
östl. Richtung wird auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr beschränkt.
2.
Martha-Kronenberg-Weg
in gesamter Erstreckung von „Rheinische Straße“ bis Ende Wendeplatz als Verkehrsberuhigter
Bereich.
3.
Dr.-Emil-Böhmer-Weg
in gesamter Erstreckung von „Bachweg“ bis „Am Brunnenhof“ als Verkehrsberuhigter
Bereich.
Die genaue Abgrenzung der zu widmenden Verkehrsflächen sind in den der Verwaltungsvorlage Nr. 021/2021 beigefügten Lageplänen dargestellt.
Abstimmungsergebnis: |
einstimmig: |
x |