Beschluss: Vorberatung - einstimmig und weiter

Abstimmung: Ja: 19

Beschluss:

Die nachstehend aufgeführten Straßen, Wege und Plätze erhalten durch Widmung

gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG

NRW) in der zurzeit geltenden Fassung die Eigenschaft von öffentlichen Straßen als

Gemeindestraßen (gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW) in der Straßenbaulast der

Stadt Schwelm (§ 47 StrWG NRW), bei denen die Belange der Erschließung der

anliegenden Grundstücke überwiegen (gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW):

 

1.       Gustav-Heinemann-Straße

a.       von Linderhauser Straße bis zum Beginn des Verkehrsberuhigten Bereiches als Anliegerstraße

b.       Gustav-Heinemann-Straße im weiterführenden Bereich bis Ende des ausgewiesenen Wohngebietes (Ausbauende) als Verkehrsberuhigter Bereich. Die Benutzung des Fuß- und Radweges in östl. Richtung wird auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr beschränkt.

 

2.       Martha-Kronenberg-Weg in gesamter Erstreckung von „Rheinische Straße“ bis Ende Wendeplatz als Verkehrsberuhigter Bereich.

 

3.       Dr.-Emil-Böhmer-Weg in gesamter Erstreckung von „Bachweg“ bis „Am Brunnenhof“ als Verkehrsberuhigter Bereich.

 

Die genaue Abgrenzung der zu widmenden Verkehrsflächen sind in den der Verwaltungsvorlage Nr. 021/2021 beigefügten Lageplänen dargestellt.


Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

x