Sitzung: 26.01.2021 Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung
Beschluss: Vorberatung - Kenntnis genommen und weiter
Seit dem 1. Januar
2020 ist eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: KAG NRW) in Kraft. Der Landes-gesetzgeber
hat in das Kommunalabgabengesetz einen neuen § 8 a „Ergänzende Vorschriften für
die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen“ eingefügt. Gemäß § 8 a Absatz 1 KAG NRW hat jede
Gemeinde oder jeder Gemeindeverband ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept
zu erstellen, welches vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch,
rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen
möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an kommunalen
Straßen erforderlich werden können. Das Straßen- und Wegekonzept ist über den
5-jährigen Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung anzulegen
und bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre fortzuschreiben. Das Straßen-
und Wegekonzept beinhaltet dabei keine Vorentscheidung über eine Straßenausbaumaßnahme.
Ziel des Straßen- und Wegekonzeptes ist es, vorhaben-bezogen Transparenz über
geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen und Straßenausbaumaßnahmen herzustellen.
Gemäß § 8 a Absatz 2 Satz 2 KAG NRW sind die Gemeinden und Gemeindever-bände verpflichtet, das vorgegebene Muster für die Erstellung des gemeindlichen Straßen- und Wegekonzeptes zu verwenden. Es sind sowohl die geplanten voraussichtlich beitragsfreien Straßenunterhaltungsmaßnahmen als auch die beabsichtigten beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen einzutragen.