Beschluss: einstimmig und abgeschlossen

Abstimmung: Ja: 47, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Herr Schweinsberg führt folgendes aus.

 

Der Verwaltung gegenüber seien  Bedenken geäußert worden, wonach im Rahmen des B-Plan-Verfahrens Nr. 109 „Feuerwache Am Ochsenkamp“ Umweltbelange außer Acht gelassen und auf das Baugenehmigungsverfahren verlagert werden sollen. Dies sei selbstverständlich nicht der Fall.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplans stehe noch am Anfang, sodass noch keinerlei Festsetzungen im Entwurf erarbeitet worden seien. Dementsprechend bestehe im weiteren Verfahren die Möglichkeit (und Absicht), Festsetzungen zu Umweltbelangen zu formulieren und im Zuge dessen Vorgaben z.B. zu den Themenfeldern Dachbegrünung, Freiflächengestaltung, Begrünungsmaßnahmen etc. zu treffen.

 

Zudem bestehe auch im beschleunigten Verfahren die im BauGB normierte gesetzliche Pflicht, die Belange des Umweltschutzes zu ermitteln, zu bewerten und gerecht abzuwägen. Eine Verlagerung von für das Bebauungsplanverfahren abwägungsrelevanten Belangen in das Baugenehmigungsverfahren sei allein schon von Gesetzes wegen nicht zulässig.

 

Herr Weidenfeld dankt Herrn Schweinsberg für die Einlassung. Ihm und der Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN sei wichtig, dass auf die Umweltbelange Rücksicht genommen werde.


Beschluss:

 

1.      Gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 109 „Feuerwache – Am Ochsenkamp“ im beschleunigten Verfahren beschlossen.  
Von der Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB, vom Umweltbericht gem. § 2a BauGB, der Angabe gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 6 (5) Satz 3 und § 10 (4) BauGB kann abgesehen werden; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.   

Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke der Gemarkung Schwelm, Flur 13, Flurstücke 461, 533, 534, 536, 931, 934, 938, 939. Den genauen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs. 7 BauGB).

 

2.      Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB durchzuführen.     
     

3.      Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB durchzuführen.

 


                                                

Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

x