5.1 Satzungsangelegenheiten

Aufgrund des Ergebnisses der Kommunalwahl erhöht sich die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder von 11 auf 15 Mitglieder. In § 7 Abs. 1 der TBS-Unternehmenssatzung war die Zahl auf 11 Mitglieder festgeschrieben. Um die Besetzung des Verwaltungsrates rechtskräftig durch den Rat beschließen zu können, musste die Unternehmenssatzung geändert werden. Die Neufassung von § 7 Abs. 1 lautet nun:

 

Der Verwaltungsrat besteht aus dem/der Vorsitzenden und übrigen Mitgliedern. Die Zahl der übrigen Mitglieder legt der Rat zu Beginn einer Wahlperiode fest. Jede Ratsfraktion ist bei den übrigen Mitgliedern nach Satz 1 mit mindestens 1 Vertreter zu berücksichtigen. Für die übrigen Mitglieder werden Stellvertreter bestellt.

 

5.2 Abwasserbeseitigungskonzept

Das zurzeit gültige Abwasserbeseitigungskonzept 2015 für den Zeitraum 2015 bis 2020 ist im Jahr 2020 für den Zeitraum 2021 bis 2026 fortzuschreiben.

Das Landeswassergesetz NRW gibt den Gemeinden in § 46 den Umfang und die Pflichten der Abwasserbeseitigung auf und regelt unter Absatz 6 die Aufstellung und Vorlage des Konzeptes nach Maßgabe des § 47.

Die TBS haben das neue ABK in 2020 erstellt und der Bezirksregierung Arnsberg vorgelegt. Diese hat einen Zwischenbescheid erteilt und ergänzende Unterlagen angefordert.

Diese Unterlagen wurden zwischenzeitlich erstellt.

Das Benehmen des Wupper- und Ruhrverbandes ist erklärt worden, so dass vor Einbringung des ABK in den Verwaltungsrat der TBS und den Rat der Stadt Schwelm nur noch ein Koordinierungstermin mit der Unteren Wasserbehörde und der Bezirksregierung stattfinden muss.

Auf Grund der Corona Pandemie konnte dieser Termin noch nicht stattfinden.

Wir sind bemüht, den Termin schnellst möglich nachzuholen, damit die Beschlussfassung in den Gremien erfolgen kann.

Nach Verabschiedung des ABK wird dies zur endgültigen Genehmigung der Bezirksregierung vorgelegt.

Wir gehen davon aus, dass der Koordinierungstermin noch in 2020 stattfinden kann, damit Anfang 2021 die Beschlussfassung erfolgt.

Die zeitliche Verzögerung wirkt sich nicht auf die geplanten Sanierungsmaßnahmen 2021 aus, da das ABK 2015 die für 2021 geplanten Maßnahmen bereits berücksichtigt und benennt.

Die Bezirksregierung wurde über den Stand des Verfahrens informiert.