Frau Völkel fragt, ab wann gegen das Ergebnis der Wahl Einspruch eingelegt werden könne.

 

Frau Liebscher antwortet, dass dies ab dem Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses 4 Wochen möglich sei. Der Einspruch sei schriftlich an die Wahlleitung unter der Nennung von Gründen zu richten.

 

Herr Idirim fragt, ob ein Stimmzettel als gültig gewertet wurde, der die Kenntlichmachung des Namens des Bewerbers oder der Liste enthalte, aber kein Kreuz.

 

Herr Schweinsberg antwortet, dass, solange der Wille des Wählers eindeutig und der Stimmzettel darüber hinaus keine weiteren hinzugefügten Kennzeichnungen enthalte, entsprechend des Kommunalwahlgesetzes  als gültig gewertet wurde.