Herr Schweinsberg stellte fest, dass ordnungsgemäß geladen und die Einladung mit Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Kommunalwahlordnung bekanntgemacht wurde.

 

Er wies darauf hin, dass der Ausschuss unabhängig der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sei und verpflichtete die Mitglieder und die Schriftführerinnen zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.