Sitzung: 25.06.2020 Rat der Stadt Schwelm
Beschluss: mehrheitlich abschließend beschlossen
Abstimmung: Ja: 31, Nein: 2, Enthaltungen: 1
Vorlage: 065/2020
Beschluss:
- Es wird zur Kenntnis genommen, dass im Rahmen der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB keine Anregungen bei der Verwaltung
eingegangen sind.
- Die im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.
§ 4 (2) BauGB vorgetragenen Anregungen werden, wie in der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1) dargestellt,
abgewogen.
- Gem. § 10 BauGB in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3624) sowie
der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW S. 1162) wird der Bebauungsplan Nr. 106
„Zassenhaus-Gelände“ der Stadt Schwelm (Anlage 2) einschließlich der dazugehörigen
Begründung (Anlage 3), des Umweltberichtes (§ 2 Abs. 4 BauGB) (Anlage 4),
des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (ASP 1+2) (Anlage 5), des Baugrundgutachten (Anlage 6), Verkehrsgutachten (Anlage 7),
Altlasten (Anlage 8), Schallgutachten (Anlage 9), Auswirkungsanalyse
(Anlage 10) als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke der Gemarkung Schwelm, Flur 13, Flurstücke 542 tlw., 558, 743 tlw., 744, 745 tlw., 978
und 979. Den genauen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs. 7
BauGB).
Abstimmungsergebnis: |
einstimmig: |
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dafür |
31 |
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dagegen: |
2 |
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Enthaltungen: |
1 |