Beschluss: mehrheitlich abschließend beschlossen

Abstimmung: Ja: 35, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschluss:  für die Bürgermeisterin o.V.i.A. und ein weiteres Ratsmitglied:

Für das Haushaltsjahr 2020 setzt die Stadt Schwelm die  Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzung für die Inanspruchnahme von

- Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17 Kinderbildungsgesetz (KiBiz),

- Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24 SGB VIII sowie § 1 Absatz 1, 3, 13ff, 18 ff KiBiz,

- Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2)

 

im und für den Zeitraum vom 01. April 2020 bis 31. Mai 2020 und, sofern keine kommunalaufsichtsrechtlichen Bedenken bestehen, auch für den Zeitraum 01.03.-31.03.2020 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Betreuung in Anspruch genommen wird.

Diese Entscheidung ergeht als dringliche Entscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 GO NRW und ist dem Rat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

Datum: 12.05.2020

 

 

 

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        gez.  R. Schweinsberg                                                     gez. M. Gießwein

1. Beigeordneter                                                          Ratsmitglied

 

Beschluss für den Rat:

Der Rat genehmigt die von der Bürgermeisterin o.V.i.A. und einem weiteren Ratsmitglied am 12.05.2020 getroffene Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 1, Satz 2 GO über ein Aussetzen der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung und zur Betreuung in der gebundenen und offenen Ganztagsschule sowie in außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Primarstufe und der Sekundarstufe I im Zuge von COVID-19 für die Monate April und Mai 2020 und, sofern keine kommunalaufsichtsrechtlichen Bedenken bestehen, auch für den Zeitraum 16.03.-31.03.2020. Sollte die Corona-Situation weiter andauern, soll dann entsprechend der vom Land NRW getroffenen Regelungen gehandelt werden.

 

 


 

                                                

Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

x