Beschluss: Vorberatung - Kenntnis genommen und weiter

Auf Anfrage von Herrn Philipp erläutert Herr Flocke die Regelungen zum Einsatz von Streusalz und die Überprüfung dieser Satzungsregelungen.

In der Straßenreinigungssatzung der TBS ist in § 4 (Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht) geregelt, dass die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt

in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, und an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

 

Auf Grund der Topographie ist eine einheitliche Glättesituation im Stadtgebiet in der Regel nicht gegeben. Die Rahmenbedingungen können in kürzesten Abständen gänzlich unterschiedlich sein. Eine Überprüfung der Notwendigkeit zur Verwendung von Salz zu einem bestimmten Zeitpunkt des Glätteereignisses ist deshalb kaum zu bewerkstelligen.

 

Die Stadtverwaltung unterstützt die TBS mit ihren Außendienstmitarbeiter*innen bei der Überprüfung der Streupflicht. Bei Feststellung unterbliebener oder unsachgemäßer Streuung sprechen die Außendienstler die Betroffenen direkt an und weisen auf die Regelungen hin.

Bei Nachbarbeschwerden, die die TBS erreichen, nimmt der Betrieb Kontakt zu den Winterdienstpflichtigen auf und weist ebenfalls auf die bestehenden Regeln hin. Maßnahmen nach dem OWiG waren in den vergangenen Wintern nicht erforderlich.

 

Im Frühjahr 2018 hat es nach einer stadtweit auftretenden überfrierenden Nässe (mit entsprechendem Salzeinsatz durch die Anlieger) und anschließend langanhaltender Trockenheit einen viele Tage sichtbaren weißen Belag auf Straßen, Gehwegen und der Fußgängerzone gegeben, die letztlich zu der Anfrage geführt hat. Diese besondere Situation ist aber witterungsbedingt und ist kein Hinweis auf verstärkte Missachtung der Satzungsregelungen.

 

Auf Nachfrage von Herrn Braun teilte Herr Flocke mit, dass die Regelungen lt. Straßenreinigungssatzung der TBS für den Einsatz von Streusalz auch für den Bürger gelten.