Beschluss: Vorberatung - Kenntnis genommen und weiter

Frau Bolte berichtet, dass zwischenzeitlich eine detaillierte Bestandsaufnahme sowie deren Auswertung abgeschlossen wurden. Die Gestaltungsoptionen sind nun zu eruieren,  wobei „der Teufel im Detail liegt“.

Bei den Tätigkeiten außerhalb des hoheitlichen Bereichs treten die TBS als sog. Erfüllungsgehilfe auf und sind grundsätzlich steuerpflichtig. In § 2 b (3) UStG werden Bedingungen formuliert, unter denen – sofern sie alle erfüllt sind – keine Steuerpflicht besteht. Die Formulierungen sind z. T. speziell, so dass die TBS sich nicht risikolos auf diese Grundlage berufen können.

Es ist bei jedem Sachverhalt zu prüfen, ob es eine Gestaltungsmöglichkeit gibt, mit der eine umsatzsteuerliche Belastung vermieden werden kann. Dabei sind auch Ansätze wie z. B.  das Übertragen  von Grünflächen oder Rückübertragen  von Aufgaben in Betracht zu ziehen.

Aufgrund der hohen Komplexität des Sachverhaltes kann momentan noch keine Aussage zu einer möglichen Lösung getroffen werden. Ziel ist es, im ersten Halbjahr 2019 eine Entscheidungsgrundlage der Politik zur Verfügung zu stellen.