Beschluss: Vorberatung - einstimmig und weiter

Abstimmung: Ja: 32

Beschluss:

 

Die nachstehend aufgeführten Straßen, Wege und Plätze erhalten durch Widmung gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der zurzeit geltenden Fassung die Eigenschaft von öffentlichen Straßen als Gemeindestraßen (gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW) in der Straßenbaulast der Stadt Schwelm (§ 47 StrWG NRW), bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW):

 

a.       Astrid-Lindgren-Weg (Verkehrsberuhigter Bereich) einschließlich der Platzfläche im nördlichen Bereich. Der Fuß- und Radweg in östl. Richtung zur Ausgleichsfläche „Streuobstwiese“ wird beschränkt auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr.

 

b.      Michael-Ende-Weg (Verkehrsberuhigter Bereich) ausschließlich der öffentlichen Parkplatzfläche. Der Fuß- und Radweg in östl. Richtung zur Ausgleichsfläche „Streuobstwiese“ wird beschränkt auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr.

 

c.       Wilhelm-Busch-Weg (Verkehrsberuhigter Bereich)

 

d.      Otfried-Preußler-Weg (Verkehrsberuhigter Bereich). Der Fuß- und Radweg in östl. Richtung zur Ausgleichsfläche „Streuobstwiese“ wird beschränkt auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr.

 

e.      Erich-Kästner-Weg (Verkehrsberuhigter Bereich). Der Fuß- und Radweg in nördl. Richtung zur Ausgleichsfläche „Streuobstwiese“ wird beschränkt auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr. Der Fuß- und Radweg bis Winterberger Straße wird beschränkt auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr sowie auf die Benutzung als Notzufahrt in das Baugebiet für Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr.

 

f.        Der Abzweig von der L 706 zur Dreifeldsporthalle, soweit er sich auf Schwelmer Stadtgebiet befindet (Anliegerstraße).

 

 

 

Der Parkplatz am Michael-Ende-Weg erhält durch Widmung gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der zur Zeit geltenden Fassung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße als Gemeindestraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW) in der Straßenbaulast der Stadt Schwelm (§ 47 StrWG NRW) und weiterer Einordnung in die Straßenuntergruppe „sonstige Straßen“ (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NRW) bei der die Belange des ruhenden Verkehrs überwiegen.

 

Die genaue Abgrenzung und Darstellung der zu widmenden Verkehrsflächen ergeben sich aus den der Verwaltungsvorlage Nr. 045/2018 beigefügten Lageplänen.

 

 

 


 

                                                                

Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

x

 

Herr Philipp war während der Abstimmung nicht anwesend.