Frau Grollmann teilt mit, dass die Verwaltung zu dem Tagesordnungspunkt zunächst eine Erläuterung geben möchte.

In der Ratssitzung vom 28.09.2017 sei festgestellt worden, dass § 24 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Schwelm und seine Ausschüsse zwar eine Genehmigung der Sitzungsniederschrift vorsehe, die Gemeindeordnung selbst aber eine solche nicht kenne. Ein Protokoll werde durch seine Unterzeichnung rechtswirksam und nicht durch Beschlussfassung des jeweiligen Gremiums.

Die Niederschrift zur Sitzung des Hauptausschusses vom 14.09.2017 sei allen Gremiumsmitgliedern rechtzeitig zugeleitet und Einwände hiergegen nicht vorgetragen worden.

Sie schlage daher vor, die Vorschrift dahingehend „rechtskonform auszulegen und anzuwenden“, in dem zum Protokoll lediglich Kenntnisnahme beschlossen werde, sowie die Feststellung, dass Einwendungen gegen die Niederschrift nicht erhoben werden.    

 

Herr Gießwein wendet ein, dass er keine Einwände erheben wolle, da er die Erfahrung gemacht habe, dass diese ohnehin nichts nutzen.

Frau Burbulla schlägt vor, dass – wenn das Protokoll durch Unterzeichnung rechtswirksam werde – der Entwurf vor Unterzeichnung zur Kenntnis zugeleitet werden könne. So bestünde die Möglichkeit, rechtzeitig Einwendungen vorzutragen.

 

Herr Guthier erläutert, dass sich aus der Aussage der Gemeindeordnung ein bestimmtes Verfahren ableite. Werden Einwendungen gegen eine Niederschrift erhoben, so seien sie rechtzeitig schriftlich bei der Bürgermeisterin anzuzeigen. Die Bürgermeisterin habe diese dem Gremium zur Kenntnis zu bringen. Sei das Gremium dann der Auffassung, dass die Niederschrift die gefassten Beschlüsse nicht richtig oder nicht vollständig wiedergebe, so kann es dies nur durch einen neu zu protokollierenden Beschluss feststellen. Eine nachträgliche Änderung der unterzeichneten Niederschrift sei jedoch nicht zulässig.

 

Nachdem keine weiteren Wortbeiträge erfolgen und keine Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift zur Sitzung vom 14.09.2017 erhoben werden, stellt die Bürgermeisterin die Kenntnisnahme und das Nichtvorliegen von Einwänden fest.

 

 


Das Protokoll wird zur Kenntnis genommen und Einwendungen werden nicht erhoben.