Sitzung: 16.11.2017 Hauptausschuss
Frau Grollmann teilt mit, dass die Verwaltung zu dem Tagesordnungspunkt zunächst eine Erläuterung geben möchte.
In der Ratssitzung
vom 28.09.2017 sei festgestellt worden, dass § 24 der Geschäftsordnung für den
Rat der Stadt Schwelm und seine Ausschüsse zwar eine Genehmigung der
Sitzungsniederschrift vorsehe, die Gemeindeordnung selbst aber eine solche
nicht kenne. Ein Protokoll werde durch seine Unterzeichnung rechtswirksam und
nicht durch Beschlussfassung des jeweiligen Gremiums.
Die Niederschrift
zur Sitzung des Hauptausschusses vom 14.09.2017 sei allen Gremiumsmitgliedern
rechtzeitig zugeleitet und Einwände hiergegen nicht vorgetragen worden.
Sie schlage daher
vor, die Vorschrift dahingehend „rechtskonform auszulegen und anzuwenden“, in
dem zum Protokoll lediglich Kenntnisnahme beschlossen werde, sowie die
Feststellung, dass Einwendungen gegen die Niederschrift nicht erhoben
werden.
Herr Gießwein
wendet ein, dass er keine Einwände erheben wolle, da er die Erfahrung gemacht
habe, dass diese ohnehin nichts nutzen.
Frau Burbulla
schlägt vor, dass – wenn das Protokoll durch Unterzeichnung rechtswirksam werde
– der Entwurf vor Unterzeichnung zur Kenntnis zugeleitet werden könne. So
bestünde die Möglichkeit, rechtzeitig Einwendungen vorzutragen.
Herr Guthier
erläutert, dass sich aus der Aussage der Gemeindeordnung ein bestimmtes
Verfahren ableite. Werden Einwendungen gegen eine Niederschrift erhoben, so
seien sie rechtzeitig schriftlich bei der Bürgermeisterin anzuzeigen. Die
Bürgermeisterin habe diese dem Gremium zur Kenntnis zu bringen. Sei das Gremium
dann der Auffassung, dass die Niederschrift die gefassten Beschlüsse nicht
richtig oder nicht vollständig wiedergebe, so kann es dies nur durch einen neu
zu protokollierenden Beschluss feststellen. Eine nachträgliche Änderung der
unterzeichneten Niederschrift sei jedoch nicht zulässig.
Nachdem keine
weiteren Wortbeiträge erfolgen und keine Einwendungen gegen die
Sitzungsniederschrift zur Sitzung vom 14.09.2017 erhoben werden, stellt die
Bürgermeisterin die Kenntnisnahme und das Nichtvorliegen von Einwänden fest.
Das Protokoll wird zur Kenntnis genommen und Einwendungen werden nicht erhoben.