Herr Guthier weist darauf hin, dass in der Ratssitzung am 28.9.17 festgestellt wurde, dass § 24 unserer GeschO des Rates (welche entsprechend auch für die Ausschüsse anzuwendend ist) zwar eine Genehmigung der Sitzungsniederschrift vorsieht, die Gemeindeordnung aber eine solche "Genehmigung"  nicht kennt ( § 52 GO NW).

 

Insbesondere gilt, dass das Protokoll nicht durch eine Beschlussfassung des Gremiums rechtswirksam wird, sondern durch die zweifache Unterzeichnung (durch den Vorsitzenden und den Schriftführer), sodass eine Genehmigungserfordernis zumindest missverständlich erscheint.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Vorschrift "rechtskonform auszulegen und anzuwenden" und zum Protokoll lediglich Kenntnisnahme zu beschließen - sowie die Feststellung, dass Einwendungen gegen die Niederschrift nicht erhoben werden.

 

Auf Nachfrage wird nochmals betont, dass das Protokoll selber nicht geändert werden kann und dass Änderungswünsche nur zur Diskussion gestellt und sodann ins nächste Protokoll aufgenommen werden können.

 

Gegen diese Vorgehensweise wurden keine Einsprüche erhoben