Die nachstehend aufgeführten Straßen und Wege sollen durch Widmung gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Die Einstufung erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW in die Straßengruppe  „Gemeindestraßen“ in der Straßenbaulast der Stadt Schwelm. Die jeweilige Straßenuntergruppe gemäß § 3 Abs. 4 ist nachfol-gend angegeben.

1. Lothringer Straße

a)    Abschnitt von der Blücherstraße bis einschließlich Grundstück Nr. 17 als 

„Anliegerstraße“  gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW

b)    Abschnitt von Grundstück Nr. 19 bis einschließlich Nr. 25 als „ Mischfläche mit

Gehrecht für Öffentlichkeit und Fahrrecht für Anlieger“  gemäß § 3 Abs. 4

Ziffer 2 StrWG NRW

2. Elsässer Straße

a)    als  „Verkehrsberuhigter Bereich“  gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW

b)    Verbindungsweg zwischen Elsässer Straße und Lothringer Straße als „Selbständiger Geh- und Radweg“  gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer 3 StrWG NRW

3. Boellingweg

    Abschnitt zwischen den Grundstücken Nr. 3 a und Nr. 22 als  „Anliegerstraße“

    gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW

4. Herdstraße

    a)  als  „Anliegerstraße“ gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW

b) Verbindungsweg zwischen Herdstraße und Heinrichstraße (südlicher Abschnitt)

als   „Selbständiger Fußweg“  gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer 3 StrWG NRW

5. Gustavstraße

    als  „Verkehrsberuhigter Bereich“  gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW.

 

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

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