Beschluss: Vorberatung - Kenntnis genommen und weiter

Herr Kick fragt an, ob im hypothetischen Fall, dass bei einer Kanalsanierung die geplante Sanierung im geschlossenen Verfahren nicht möglich ist und das offene Verfahren zur Anwendung kommen muss,  bereits entsprechende Positionen in das Leistungsverzeichnis aufgenommen werden.

Herr Migchielsen erläutert, dass es in der Baupraxis vorkommt, dass es während der Ausführung der Sanierungsarbeiten im geschlossenen Verfahren zu unvorhergesehenen Leistungen kommt, die im offenen Verfahren ausgeführt werden müssen.

Aus Gründen der Gewährleistung und des Bauablaufs ist es gängige Praxis, das beauftragte Unternehmen aufzufordern, die zusätzlichen Leistungen im Nachtrag anzubieten. Sollte das beauftragte Unternehmen für diese Leistungen nicht eingerichtet sein, so bedient es sich in der Regel eines Nachunternehmers, der von den TBS für solche Bauleistungen zugelassen sein muss.

Da es sich um unvorhergesehene Leistungen handelt, deren Art und  Umfang zum Ausschreibungszeitpunkt nicht bekannt sind, kann eine Aufnahme als Eventual- bzw. Bedarfsposition im Leistungsverzeichnis nicht erfolgen. Die VOB sieht derartige Positionen nicht vor und es könnte im Fall einer Beauftragung und  Nichterbringung der Leistungen zu Ersatzansprüchen des Auftragnehmers kommen.