Sitzung: 21.03.2017 Verwaltungsrat TBS
Beschluss: Vorberatung - Kenntnis genommen und weiter
Das
Bundesfinanzministerium hat ein Anwendungsschreiben zur Umsatzbesteuerung der
Leistungen der öffentlichen Hand veröffentlicht. Es werden die zentralen
Begrifflichkeiten des § 2b UstG interpretiert und anhand von Beispielen
erläutert.
Das Anwendungsschreiben bestätigt die Einschätzung des Vorstands, dass die
Leistungen der AöR für die Stadt außerhalb der hoheitlichen Tätigkeiten
steuerbar sein werden.
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird der Niederschrift als Anlage (nur digital) beigefügt.