Beschluss: Vorberatung - Kenntnis genommen und weiter

Das Bundesfinanzministerium hat ein Anwendungsschreiben zur Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand veröffentlicht. Es werden die zentralen Begrifflichkeiten des § 2b UstG interpretiert und anhand von Beispielen erläutert.
Das Anwendungsschreiben bestätigt die Einschätzung des Vorstands, dass die Leistungen der AöR für die Stadt außerhalb der hoheitlichen Tätigkeiten steuerbar sein werden.

 

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird der Niederschrift als Anlage  (nur digital) beigefügt.