Frau Bürgermeisterin Grollmann begrüßt zum Tagesordnungspunkt Herrn Rechtsanwalt Nette, der die Verwaltung in der Angelegenheit rechtlich berate.

 

Im Anschluss erhalten die Initiatoren Gelegenheit, zu dem Bürgerbegehren „Unser Rathaus! Unsere Entscheidung! Unsere Zukunft!“ vorzutragen. Herr Norbert Meese und Frau Dr. Ilona Kryl tragen nachfolgend ihre Ausführungen  vor.

(Die Rede/n sind dem Protokoll als Anlage beigefügt.)

 

Dem schließen sich die Meinungsäußerungen der einzelnen Fraktionen des Rates an.

 

Nach Auffassung des Herrn Dr. Bockelmann sei die inhaltliche Diskussion um mögliche Standorte geführt worden, die in der Beschlussfassung vom 26.01.2016 mündete. Heute gehe es nur um die Zulässigkeitsentscheidung. Hierzu gebe § 26 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) formale Bedingungen vor, die es zu prüfen gelte. Der Beschluss über einen Bürgerentscheid müsse rechtsfest sein. Nach Hilfestellung der Verwaltung sei die Formulierung des Bürgerbegehrens um den Hinweis auf die Hinzunahme angrenzender Flächen zur Molktestraße verändert worden. Fraglich sei aber, welche angrenzenden Flächen gemeint seien und wer entscheide, wann der Bedarfsfall eintrete. Daher sei das Bürgerbegehren aus seiner Sicht aus formalen Gründen unzulässig.

 

Nach Auffassung des Herrn Kranz ist das Bürgerbegehren ebenfalls nicht konkret definiert und damit unzulässig.

 

Frau Lubitz plädiert nach vorheriger Erläuterung dafür, für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu stimmen.

 

Auch Herr Kirschner führt nachfolgend in aller Ausführlichkeit aus, dass in heutiger Ratssitzung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Zentralisierung der Verwaltung entschieden werde. Er als Jurist wisse, dass häufig verschiedene Rechtsauffassungen vertretbar seien. Zu der Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Bürgerbegehrens gebe es einen weiten Beurteilungsspielraum, der den Verwaltungsgerichten hier zukomme und von diesen auch ausgeschöpft werde. Er habe sich diesbezüglich im Vorfeld erkundigt. Die Punkte „bei Bedarf“ und „weitere Flächen“ könnten Diskussionen aufwerfen. Aber der Bürger nehme in seinem Willen und Bewusstsein auf, dass zum jetzigen Zeitpunkt weder konkrete Bedarfe noch Flächen bestimmbar seien. Den Initiatoren sei nicht möglich, hierzu vollständige Planungen vorzulegen, vielmehr wollen sie möglicherweise an dieser Stelle auch nicht vorgreifen. Im Übrigen habe der Rat zuerst den Standort unabhängig von der nachfolgenden konkreten Ausgestaltung entschieden.

Das beabsichtigte Vorgehen widerspräche dem Geist des § 26 GO NRW.

 

Da verschiedene Meinungen rechtlich vertretbar seien und niemand voraussagen könne, wie Verwaltungsgerichte letztendlich entscheiden, halte die SPD-Fraktion das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären für eine vertretbare Rechtsauffassung.

 

Herr Feldmann beantragt geheime Abstimmung.

 

Herr Gießwein erklärt, dass man sich hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens auf die zwei Fachleute verlassen müsse, die die Verwaltung beraten habe, und zwar Herrn Rechtsanwalt Nette, der das gesamte Verfahren begleitet habe und Frau Dr. Cornelia Jäger vom Städte- und Gemeindebund NRW, deren Stellungnahme ihn vollständig überzeugen konnte.

Aus diesem Grunde müsse er dem Vorschlag der Verwaltung zustimmen.

 

Herr Schwunk teilt mit, dass die Entscheidung für die FDP-Fraktion sehr schwer gewesen sei und erläutert, warum sie sich entschieden haben dem Vorschlag der Verwaltung zu folgen.

 

Herr Stutzenberger führt aus, dass sich die Fraktion DIE BÜRGER anwaltlich beraten lassen habe und es immer ein Risiko gebe. Er bezieht sich auf Fälle, in denen der Rat einen Bürgerentscheid zugelassen habe, um seine Entscheidung zu legitimieren und plädiert dafür, auch an dieser Stelle Rückgrat zu zeigen. Die Fraktion DIE BÜRGER werde gegen den Beschlussvorschlag der Verwaltung stimmen, da sie das Bürgerbegehren für zulässig halte.

 

Herr Flüshöh gibt Herrn Kirschner insoweit Recht, als dass die inhaltliche Debatte noch gar nicht geführt wurde. Dahingehend habe sich die CDU-Fraktion noch gar nicht positioniert, da ihr die Fakten hierzu noch nicht vorliegen. Die Mitglieder seiner Fraktion haben viele Gespräche mit Bürgerinnen und Bürgern geführt und dann hat jeder nach seiner Abwägung die Entscheidung getroffen.

Der im Januar 2016 erfolgte Ratsbeschluss habe aber einen weitergehenderen Tenor als nur die Standortfrage. Wenn also ein derartiges kassatorisches Bürgerbegehren durchgeführt werde, müsse genau erklärt werden, wogegen sich dieses richte. Im Nachgang sei also zu definieren, z.B. welche Fläche in Anspruch genommen werde. Bei den über 3.000 gesammelten Unterschriften handle es sich um sehr viele, aber die Politiker müssen auf alle Wähler schauen und da haben 9.000 Wähler keine Aussage getätigt. Auch diese haben Anspruch darauf, dass sie sich als Politiker so verhalten, wie es vom Grundsatz her erwartet werde. Seine Fraktion bleibe dabei, dass Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären und werde auch dem Ratsbürgerentscheid nicht zustimmen.

 

 

Frau Burbulla beantragt das Ende der Rednerliste.

 

Frau Grollmann teilt die noch angezeigten Wortmeldungen mit und ruft zur Abstimmung über den Antrag auf:

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

x

 

dafür

 

 

dagegen:

 

 

Enthaltungen:

1

 

Anschließend bittet Frau Grollmann zur Klärung des erforderlichen Quorums von 1/5 der Ratsmitglieder um Handzeichen, wer den Antrag auf geheime Abstimmung des Herrn Feldmann unterstützt.

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

 

 

dafür

4

 

dagegen:

10

 

Enthaltungen:

21

                                                                                – Antrag abgelehnt –

 

 

Sodann ruft die Bürgermeisterin zur Abstimmung über Vorlage 124/2016 auf.

 

Im Anschluss an die Beschlussfassung über VL 124/2016 ruft Frau Grollmann gemäß § 15 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Schwelm und seine Ausschüsse den zum Tagesordnungspunkt eingereichten Antrag der SPD-Fraktion vom 29.06.2016 auf. Sie weist darauf hin, dass dies nicht den Regularien der  §§ 3 und 11 der Geschäftsordnung entspreche. In Anlehnung an die übliche Verfahrensweise und um dem Wunsch der Fraktionen zu entsprechen, werde die Beratung zu diesem zentralen Thema gemäß § 15 der Geschäftsordnung aber durchgeführt. Danach erteilt sie Herrn Kirschner das Wort.

 

Herr Kirschner erklärt, dass er vernommen habe, dass die Mehrheit des Rates offensichtlich rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hege, aber trotz rechtlicher Bedenken gegen dieses, nichts gegen den von der SPD-Fraktion im eingereichten Antrag vorgestellten Vorschlag spreche.

 

Abschließend bittet Frau Grollmann um Abstimmung über den Antrag der SPD vom 29.06.2016 (Der Antrag ist dem Protokoll als Anlage beigefügt!).

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

 

 

dafür

15

 

dagegen:

19

 

Enthaltungen:

 

Frau Garn war während der Abstimmung nicht anwesend.

                                                                                      – Antrag abgelehnt –

 

 

Sitzungsunterbrechung:    21:05 Uhr –  21:16 Uhr

 

 


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Schwelm beschließt das Bürgerbegehren „Unser Rathaus! Unsere Entscheidung! Unsere Zukunft!“ gemäß § 26 Absatz 6 Gemeindeordnung NRW für unzulässig zu erklären.

 

 

 

 


 

                                                                

Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

 

 

dafür

20

 

dagegen:

15

 

Enthaltungen: