Beschluss: Vorberatung - Kenntnis genommen und weiter

Das vom Bundesfinanzministerium angekündigte Erläuterungsschreiben existiert noch nicht. Daher sind viele unklare Rechtsbegriffe des Steuerrechtsänderungsge-setzes weiterhin ungeklärt.
Es zeichnet sich ab, dass eine Steuerpflicht in den nicht hoheitlichen Bereichen (also den Dienstleistungen, die nicht per Satzung der AöR als Rechtsnachfolger übertra-gen wurden) wahrscheinlich ist. Ob dies auch für Dienstleistungen im Zusammen-hang mit dem Infrastrukturbereich Straße gilt, ist aber offen.
Um die Betroffenheit der TBS realistisch abschätzen zu können, ist das o. g. Schrei-ben von zentraler Bedeutung.

Die TBS beabsichtigen, innerhalb der gesetzlichen Frist bis zum 31.12.2016 gegen-über den Finanzbehörden zu erklären, dass die bisherigen steuerrechtlichen Beding-ungen bis zum 31.12.2020 erhalten bleiben sollen. Da die Steuerthematik sehr viel-schichtig und in den Konsequenzen weitreichend ist, ist diese Option aus Sicht der TBS bis zum Jahresende konsequent zu ziehen. Erfolgt dies nicht, ist der Beginn der Steuerpflicht zum 01.01.2017 unumkehrbar.
Es ist geplant, eine entsprechende Beschlussvorlage zur Jahresmitte vorzulegen.