Herr Philipp bezieht sich auf die Ausführungen auf Seite 3 der Verwaltungsvorlage („konkurrierende Belange“) und kündigt an, dass seine Fraktion dem Beschlussvorschlag der Verwaltung nicht folgen werde.

 

Herr Feldmann führt an, dass es dort eine ansässige Nachbarschaft gebe, die sich seit Anfang 2015 dort einen Bauplatz eingerichtet habe und Schwierigkeiten bekommen werde, einen anderen Platz zu finden.

 

Herr Striebeck weist darauf hin, dass den Nachbarschaften, die um Hilfe ersuchen, stets mit viel Mühe zur Seite gestanden worden sei, eine Fläche zu finden. Er hoffe, dies auch weiterhin tun zu können.

 

Herr Flüshöh bringt in Erinnerung, dass sich der Antrag, das Gebiet als Gewerbegebiet zu entwickeln und die Suche der Nachbarschaft seinerzeit überschnitten haben. Daher habe er den ehemaligen Bürgermeister bewusst gebeten, der Nachbarschaft deutlich zu machen und die Verträge entsprechend zu gestalten, dass wenn die Entwicklung erfolge, dass sich dann die Nachbarschaft einen neuen Platz suchen müsse. Frau Grollmann und er haben eine Veranstaltung der Südwestfälischen Industrie und Handelskammer (SIHK) besucht, in der Flächen für die gewerbliche Entwicklung im Ennepe-Ruhr-Kreis thematisiert worden seien.

Andere Städte haben wesentlich mehr Kapazitäten als Schwelm. Wichtig sei, dieses Thema auch in Schwelm nach vorne zu bringen. Heute solle zunächst der Aufstellungsbeschluss gefasst werden. Eine andere Alternative zur Steuererhöhung könne eben auch sein, mehr Steuerzahler zu gewinnen. Die CDU-Fraktion wolle auch an dieser kleinen Fläche deutlich machen, dass eine gewerbliche Entwicklung nicht aus den Augen verloren werde.

 

Herr Feldmann spricht die Schwermetallbelastung des betroffenen Gebietes an und die Belastung hinsichtlich einer Standfestigkeit. Für ihn sei die Rheinische Straße durchaus eine adäquate Möglichkeit für derartige Diskussionen.

 


Beschluss:

 

1.    Gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 102 „Gewerbegebiet Brunnen“ im beschleunigten Verfahren beschlossen.    
Von der Umweltprüfung gem. § 2 (5) BauGB, vom Umweltbericht gem. § 21 BauGB, der Angabe gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 (4) BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.    
Das Plangebiet beinhaltet das Flurstück der Gemarkung Schwelm, Flur 7, Flurstück 506 tlw.. Der genaue Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs. 7) BauGB.  

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des beigefügten Vorentwurfs die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB (öffentliche Auslegung für die Dauer 1 Monats) durchzuführen.     

3.    Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des beigefügten Vorentwurfs die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB  durchzuführen.

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

 

 

dafür

10

 

dagegen:

8

 

Enthaltungen: