Beschluss: vertagt zur nächsten Sitzung

Abstimmung: Ja: 32

Herr Stobbe erklärt, dass die beiden Eingaben nach § 24 GO NRW in einer Vorlage zusammengefasst worden seien, da sie den gleichen Tenor beinhalten.

 

Herr Kranz wendet ein, dass entgegen der Darstellung in der unter Anlage 1 beigefügten Beschwerde auch die Gewerbetreibenden eine Mehrbelastung erfahren.

 

Herr Feldmann kündigt an, im nichtöffentlichen Sitzungsteil Stellung zu nehmen, da seines Erachtens die Darstellung in der unter Anlage 2 beigefügten Beschwerde absolut inakzeptabel sei.

 

Dies wird von Herrn Schwunk bestätigt. Kritik an Steuererhöhungen könne er mittragen, die Begründung aber in Beschwerde 2 sei nicht hinnehmbar und werde auf das Schärfste zurückgewiesen.

 

Herr Schweinsberg schlägt vor, mit den Eingaben so zu verfahren, wie mit den Gleichlautenden im April 2015.

 

Er schlägt nachstehenden Beschlusstext vor:

 

            Die Verwaltung wird beauftragt, dem/den Beschwerdeführer/n mitzuteilen, dass die Beschwerde eingegangen und beraten worden sei, der Ansicht aber           nicht gefolgt werden könne.

 

Für Herrn Lenz ist nicht abschließend ersichtlich, ob die Beschwerdeführer nur die Grundsteuer 2015 meinen. Sollten die Beschwerden auch auf die Grundsteuer-erhöhung 2016 abzielen, sei der Beschlussvorschlag seines Erachtens nicht angebracht. Im Gegenteil müsse dann in Beratungen versucht werden, das Ansinnen der Beschwerdeführer zu berücksichtigen.

 

Herr Feldmann beantragt für den Fall, dass über den vorgetragenen Beschlusswortlaut abgestimmt werden solle, eine getrennte Abstimmung.

 

Herr Flüshöh war zunächst davon ausgegangen, dass sich die Eingaben auf die Beratung 2016 beziehen. Dies sei aber nicht ganz klar. Er würde daher den Beschlussvorschlag dahingehend erweitern, dass für 2015 aus juristischen Gründen keine Änderung mehr erfolgen könne, die Bestrebungen für 2016 aber in der Sache unterstützt werden. Dies sollte auf jeden Fall deutlich gemacht werden.

 

Da nicht ganz klar sei, dass ausschließlich die Steuererhöhung 2015 gemeint sei,

schlägt Herr Gießwein vor, die Entscheidung zurückzustellen und im Rahmen der Haushaltsberatungen mit zu behandeln.

Herr Kranz regt an, in einer Mitteilung an den Beschwerdeführer der Anlage 2 zum Ausdruck zu bringen, dass der dort vorgetragenen Argumentation auf keinen Fall gefolgt werden könne. Zwischen beiden Eingaben gebe es inhaltlich große Unterschiede.

 

Dem pflichtet der Bürgermeister bei.

 

Nach Auffassung des Herrn Lenz sollten beide Beschwerdeführer – wie Herr Flüshöh bereits bemerkte – darauf hingewiesen werden, dass eine Berücksichtigung der Beschwerde für die Steuern 2015 rechtlich nicht mehr möglich sei.

 

Auf einen Einwand des Herrn Weidenfeld fasst Herr Schweinsberg zusammen, dass er den Auftrag so verstanden habe, eine neutrale Eingangsbestätigung zu verfassen, in der mitgeteilt werde, dass im Rahmen der Etatberatungen das grundlegende Ansinnen der Beschwerdeführern mit beraten werde. Gleichzeitig erfolge der  Hinweis, dass eine Berücksichtigung für 2015 rechtlich nicht mehr möglich sei. Dem Beschwerdeführer der Anlage 2 ergehe zudem der ergänzende Hinweis auf die nicht hinnehmbare Begründung.

 

Anschließend ruft Herr Stobbe zur Abstimmung über die Vertagung der Entscheidung auf.

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

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