(Redaktioneller Hinweis: Auf der Seite 2 von 5 dieser Beschlussvorlage muss unter dem Punkt „Sachverhalt“ im zweiten Abschnitt ein Schreibfehler korrigiert werden: der Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung war am 28.10.2014)

 

Nachdem einzelne Details zum Sachverhalt erläutert wurden, verdeutlicht Herr Guthier, dass die besagt Fläche nicht nur als Parkplatz für die benachbarte Gastronomie, sondern auch als Großparkplatz und hier speziell auch als Ersatzparkplatz für die Dreifeldhalle genutzt wird. Die TBS hatten vor Jahren dort auch Schneemassen aus der Innenstadt gelagert, wofür dann demnächst eine andere Fläche zu suchen wäre.

Herr Weidenfels weist darauf hin, dass bei den textlichen Festsetzungen der Zusatz „Kein Einzelhandel“ u.U. fehlt. Herr Guthier stellt fest, dass theoretisch Einzelhandel möglich ist; großflächiger Einzelhandel jedoch nicht.   

Die SPD-Fraktion hinterfragt sodann die Ausführungen  der Verwaltungsvorlage zur derzeitigen Nutzung der Fläche durch einen benachbarten Gastronomiebetrieb („weitere Abwägungsbelange“) . Es wird klarstellend ausgeführt, dass aus Sicht der Verwaltung bei Überplanung der Fläche (GE) eine unentgeltliche Nutzung als öffentliche Parkfläche wohl auszuschließen ist. Selbstverständlich stehe es jedoch auch einem Anlieger frei, Grundstücke im Plangebiet käuflich zu erwerben und z.B. für Parkzwecke auszubauen.

 

Daraufhin beantragt Herr Phillip eine

 

Sitzungsunterbrechung von 17:37 bis 17:41 Uhr.

 

Sodann wird über die Empfehlung der Verwaltung abgestimmt.

 

 

 


Beschlussempfehlung für den AUS und Hauptausschuss, bzw. Beschlussvorschlag für den Rat:

 

1.    Gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 102 „Gewerbegebiet Brunnen“ im beschleunigten Verfahren beschlossen.    
Von der Umweltprüfung gem. § 2 (5) BauGB, vom Umweltbericht gem. § 21 BauGB, der Angabe gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 (4) BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.    
Das Plangebiet beinhaltet das Flurstück der Gemarkung Schwelm, Flur 7, Flurstück 506 tlw.. Der genaue Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs. 7) BauGB.  

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des beigefügten Vorentwurfs die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB (öffentliche Auslegung für die Dauer 1 Monats) durchzuführen.     

3.    Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des beigefügten Vorentwurfs die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB  durchzuführen.

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

 

 

dafür

9

 

dagegen:

8

 

Enthaltungen:

 

 

   Empfehlung mehrheitlich angenommen.