Beschluss: Vorberatung - mehrheitlich beschlossen und weiter

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 1

Der Ausschuss diskutiert und informiert sich über den Zweck und Inhalt des Bebauungsplans.

 

Herr Weidenfeld stellt mehrere Fragen zum B.-Plan 101 „Markgrafenstr./Kaiserstr.“:

Warum werden die GRZ und die GFZ verkleinert? (Antwort: Eine Verkleinerung liegt nicht vor; die GRZ ist von 0,3 auf 0,4 und die GFZ von 1,0 auf 1,1 erhöht worden (Dachgeschossausbau)).

Warum werden konkrete Baufenster festgelegt?  (Antwort: Die Baugrenzen dienen der Ordnung, aber auch der Bewahrung der vorgegebenen städtebaulichen Struktur und verhindern ein Ausweiten der Gemengelage. Auch soll durch die geplanten Gebäudestellungen die Wirkung des passiven Schallschutzes begünstigt werden (Abschottung zu benachbarten Lärmquellen wie z. B. Discounterparkplatz). Warum wird kein Gesamtkonzept für den ganzen Bereich aufgestellt? (Antwort: Der Plan macht den Verkauf des ehemaligen Schulgebäudes möglich. Weiter gehend wird zudem der Rest des „Baublocks“ konzeptionell bis zum neuen Standort des Discounters einbezogen. Eine Neustrukturierung der Problemlagen „Rondoleum“ und die benachbarte Bebauungsstruktur (Gemengelage) der Kaiserstraße könnten z.B. über einen neuen Rahmenplan Planungskonzepte und Entwicklungsziele mittel- bzw. langfristig aufgezeigt werden.

Weiterhin gibt Herr Weidenfeld die Anregung, den Ausschluss von Vergnügungsstätten vorzusehen, was von Herrn Lethmate als selbstverständlich im Rahmen der Textlichen Festsetzungen vorgesehen war.

 

Im Anschluss ergeht folgender Beschluss:


Beschluss:

 

  1. Gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 101 „Markgrafenstraße/Kaiserstraße“ im beschleunigten Verfahren beschlossen. Von der Umweltprüfung gem. § 2 (5) BauGB, vom Umweltbericht gem. § 21 BauGB, der Angabe gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 (4) BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.                       
    Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke der Gemarkung Schwelm, Flur 20, Flurstücke 311-317, 393, 405, 412, 413, 577. Den genauen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs. 7) BauGB.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Vorentwurfs (Darlegungskonzept) die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB durchzuführen.       

  2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Vorentwurfs (Darlegungskonzept) die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB durchzuführen.

 

Zu beteiligen sind folgende Behörden:

-       AVU Gevelsberg

-       AGU Schwelm

-       Straßen NRW

-       BR Arnsberg Dez 54 (Umweltverwaltung)

-       Kreispolizeibehörde EN-Kreis

-       Untere Landschaftsbehörde EN-Kreis (Wasser-, Abfall- und Landschaftsbehörde)

-       Geologischer Dienst NRW

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

 

 

dafür

16

 

dagegen:

1

 

Enthaltungen:

 

 

Der Antrag wird vom AUS mehrheitlich angenommen.