Die Aufgaben des Schulträgers sind im achten Tel des Schulgesetzes geregelt.

Lt. §§ 79 ff ist das u.a. die Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und Schulgebäude, Schulentwicklungsplanung, Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen, Teilnahme an Schulkonferenzen und Zustimmung bei der Wahl der Schulleitung.

Ein Auszug dem Schulgesetz ( §§ 79 ff SchulG ) ist dem Protokoll beigefügt.