Herr Betz stellt die Fragen, warum die Häuser „Weilenhäuschen 1 und 3“ aus dem Geltungsbereich der Gestaltungssatzung rausgenommen wurden, dagegen die Häuser „Bergstraße 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15 …“ nicht und ob die Begründung für den Verbleib der Häuser „Bergstraße 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15 …“ in der Gestaltungssatzung nicht auch für einen Verbleib der Gebäude „Obermauerstraße 3, 7, 9, 11 und 15“ gelte. Die Verwaltung erläutert ihren Standpunkt, dass Anregungen bearbeitet und Abgrenzungskriterien offengelegt wurden, und dass man im Gegensatz zum Jahr 1970 nun eine neue Meinung  vertrete.