Beschluss: Vorberatung - einstimmig und weiter

Beschlussvorschlag:

 

  1. Gem. § 2 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) in der zurzeit gültigen Fassung wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 99 „Sportpark Linderhausen“ beschlossen. Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke (Stand 16.03.20015) Gemarkung Linderhausen, Flur 11, Flurstück 136, 171, 203 tlw., 205 tlw., 208 tlw..  Die genauen Grenzen des Plangebietes setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 (7) BauGB).
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Vorentwurfs (Darlegungskonzept) die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB durchzuführen. Das Darlegungskonzept ist für die Dauer von 2 Wochen im Verwaltungsgebäude II, Moltkestraße 24, Fachbereich 5 Planung / Bauordnung, 1. Etage, öffentlich auszulegen.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des Vorentwurf die frühzeitige Beteiligung der Behörden u. sonstiger Träger  öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

Zu beteiligen sind folgende Behörden:

 

-       AVU Gevelsberg

-       AGU Schwelm

-       Straßen NRW

-       BR Arnsberg Dez 54 (Umweltverwaltung)

-       Kreispolizeibehörde EN-Kreis

-       Untere Landschaftsbehörde EN-Kreis (Wasser-, Abfall- und Landschaftsbehörde)

-       Wupperverband

-       Ruhrverband

-       Geologischer Dienst NRW

 

 

Herr Lethmate weist zunächst darauf hin, dass sich auf S. 4 der Vorlage ein redaktioneller Fehler eingeschlichen hat. In Zeile 7 muss der Text in Klammern ausgetauscht werden gegen folgenden: (der FNP stellt öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung „Sport“ dar).

 

Hinsichtlich der bei einigen Ausschussmitgliedern bestehenden Bedenken bezüglich des Ankaufsrechtes der für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Fläche von 20.000 qm (+) bittet der Bürgermeister den zu diesem TOP anwesenden Notar Frey um seine Ausführungen hierzu.

 

Herr Frey teilt mit, dass er das Grundbuch eingesehen und festgestellt hat, dass der potenzielle Verkäufer der ca. 20.000 qm Fläche dort als Eigentümer eingetragen ist und somit dem Verkauf dieser Fläche an die Stadt nichts im Wege stehe. An diesem Tatbestand ändere auch ein eventuell bestehender Vertrag einer dritten Person, aus dem sich Forderungen gegenüber dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer ergeben, nichts. Es hindert die Stadt nicht am Erwerb des in Rede stehenden Grundstückes, da die Stadt diesbezüglich definitiv nicht belangt werden könne.

 

Herr Notar Frey beantwortet die aus dem Ausschuss gestellten Fragen und wird anschließend mit Dank für seine Ausführungen verabschiedet.

 

Es werden sodann aus dem Ausschuss weitere spezielle Fragen, u.a. nach den dort stehenden Hecken gestellt. Die Frage nach den Hecken wird von der Verwaltung wie folgt beantwortet:

 

·         Das für die Ansiedelung des Sportparks vorgesehene Grundstück befindet sich im schutzwürdigen Biotop Nr. BK – 4609 – 115 „Heckenlandschaft bei Linderhausen“, der als solcher im Landschaftsinformationssystem des LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz) deklariert ist.

·         Der Biotop wurde erstmalig im Jahre 1992 im Rahmen der Erarbeitung des Landschaftsökologischen Fachbeitrages zum Landschaftsplan kartiert.

·         Eine Festsetzung im Rahmen der Festsetzungskarte, etwa als LB (geschützter Landschaftsbestandteil) erfolgte nicht.

·         Die Heckenstrukturen sollen im Rahmen der Entwicklung des Sportparks erhalten bleiben, sie können sogar als gliederndes und belebendes Landschaftselement bei der landschaftspflegerischen Einbindung der Baumaßnahmen dienen.

·         Der Charakter des „schutzwürdigen Biotopes“ stellt kein Ausschlusskriterium für eine Nutzung des Landschaftsraumes dar.

 

 

Die Verwaltung empfiehlt, die südlich gelegenen Gewerbeflächen vorerst im FNP so zu belassen und für das Projekt Interkommunales Gewerbegebiet „Autobahnkreuz“ Tauschflächen zu haben gegenüber dem Kommunalverband Ruhr.

 

 

Es wird erkennbar, dass es den Ausschussmitgliedern wichtig ist, mit den vorhandenen Hecken sorgsam umzugehen und diese soweit wie möglich in den geplanten Sportpark. zu integrieren bzw. entsprechende Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

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