Beschluss: Vorberatung - Kenntnis genommen und weiter

BM Stobbe berichtet mündlich zur Beschlusslage der Ratssitzung vom 22.01.2015 und zum derzeitigen Stand der Umsetzung. Er betont, dass es sich bei dieser Maßnahme in keiner Weise um eine Aufgabe oder Abschaffung von  Volkshochschule und Musikschule handelt, sondern lediglich um eine Standortveränderung. Zurzeit werden in Frage kommende Räumlichkeiten geprüft. Herr Weidenfeld (Bündnis 90/Die Grünen) geht davon aus, dass die Musikschule im Rahmen der beabsichtigten Zentralisierung im „neuen Verwaltungsgebäude“ (Bürgerzentrum) untergebracht wird und spricht sich deshalb für eine Interimslösung aus. Als Alternative bringt er eine Unterbringung der Musikschule im Jugendzentrum ins Gespräch, spricht sich aber gleichzeitig für den Erhalt des Jugendzentrums aus. Einzelne Nachfragen zu Kosten, Raumbedarf, möglichen Interimslösungen und Ausschreibungsfristen für das Gebäude werden von BM Stobbe und Frau Weidner beantwortet.

 

Protokollnotiz:

 

S A T Z U N G des Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 14.01.2013:

 

§ 12

Deckung des Sachbedarfs

1.    Der Zweckverband errichtet keine eigenen Gebäude.

 

2.    Die für die VHS-Arbeit nach Maßgabe der Arbeitspläne im Bereich der Verbandsmitglieder erforderlichen Räumlichkeiten und vorhandenen eigenen Einrichtungen einschließlich deren Ausstattung und Zubehör werden dem Zweckverband von den Verbandsmitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei schulischen Räumlichkeiten und Einrichtungen gilt dies mit der Einschränkung, dass durch die Inanspruchnahme vorrangige schulische Belange nicht beeinträchtigt werden.

 

3.    Die Verbandsmitglieder sind berechtigt, eigene Gebäude für die VHS-Arbeit zu errichten; sofern zur Erlangung von Landeszuschüssen, der Zweckverband als Errichter der VHS-Gebäude vorgeschrieben ist, muss der Zweckverband die Planung des betreffenden Verbandsmitglieds übernehmen, wenn ihn das Verbandsmitglied von Errichtungs- und Folgekosten freistellt. Im Übrigen ist das Einvernehmen zwischen Zweckverband und Verbandsmitglied herzustellen.