Herr Guthier stellt zunächst bezugnehmend auf eine Fragestellung im Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung (AUS) klar, was die aktuell gültige Zuständigkeitsordnung der Stadt Schwelm hinsichtlich der Zuständigkeiten in Bauleitplanverfahren regle. Zurzeit seien auch die verfahrensleitenden Beschlüsse vom Rat zu fassen. Für die nächste Änderung der Zuständigkeitsordnung wurde angeregt, von dieser Regelung, die in 2010 aufgrund seinerzeit geltender Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes getroffen worden sei, wieder abzusehen, da es diese Rechtslage in der Form nicht mehr gebe.

 

Herr Flüshöh bedankt sich für die Klarstellung und begrüßt die beabsichtigte Änderung in den Verantwortlichkeiten.

 

Herr Feldmann äußert Bedenken, da es zum Teil auch von der Relevanz her um wichtige politische Entscheidungen gehe, die seiner Auffassung nach im Stadtrat beschlossen werden sollten.

 

Herr Schweinsberg entgegnet, dass es nicht um die grundsätzliche Aufstellung eines Bebauungsplanes oder den Beschluss einer Satzung, sondern lediglich um die Verfahrensschritte dazwischen gehe.

 


Beschluss:

 

1.    Ergebnis aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
Die Beteiligung gem. § 3 (1) BauGB fand in der Zeit vom 15.09.2014 bis einschließlich 17.10.2014 statt. Während dieser Zeit gingen keine Anregungen bei der Verwaltung ein.

2.    Ergebnis aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Die Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB fand in der Zeit vom 15.09.2014 bis einschließlich 17.10.2014 statt. Die während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgetragene Anregung der AGU Schwelm wird, wie in dieser Vorlage dargestellt, abgewogen.

 

3.    Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB und zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB.           
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des beigefügten Entwurfes (Darlegungskonzept) die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB durchzuführen. Während dieser Auslegungsfrist (Dauer 1 Monat) wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB durchzuführen.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

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