Herr Kampschulte erläutert die Vorlage. Die Thematik wurde
auch im Jugendhilfeausschuss angesprochen.
Protokollnotiz:
Gem. § 72 a SGB VIII dürfen die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe
keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer
Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225,
232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist.
Hinter diesen Paragraphen des Strafgesetzbuches verbergen sich: Schädigung der
körperlichen und psychischen Entwicklung, sexueller Mißbrauch und Gewalt, Zuhälterei,
Menschenhandel, Mißhandlungen , Entziehung Minderjähriger, Menschenraub und
Kinderhandel
Der § 72 a SGB VIII bezieht sich auf ehrenamtliche und nebenamtlich tätige Personen, nicht auf Eltern, die z.B. Fahrgemeinschaften gründen.
Herr Kampschulte weist daraufhin, dass die Schwelmer Vereine im gegenseitigen Einvernehmen diese Vorgaben angenommen haben. Herr Happe berichtet, dass aufgrund des Datenschutzes die erweiterten Führungszeugnisse nicht beim Verein verbleiben. Der Verein kann nur dokumentieren, dass das Führungszeugnis vorgelegen hat.
Die Verwaltung wird gegebenenfalls stichprobenartig
Prüfungen vornehmen.
Beschluss:
Die Richtlinien für die Sportförderung der Stadt Schwelm werden wie folgt ergänzt:
1.1.1. Zum
Schutz der Kinder und Jugendlichen ist mit den Vereinen und Verbänden eine
Vereinbarung über einen
Tätigkeitsausschluss von Personen, die wegen einer Straftat gegen die sexuelle
Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt worden sind, zu treffen.
Vereinen und Verbänden, die dieser
Vereinbarung zur Erbringung des erweiterten Führungszeugnisses nicht
nachkommen, werden keine Räumlichkeiten oder Sportanlagen der Stadt zur Nutzung
zur Verfügung gestellt.
Abstimmungsergebnis: |
einstimmig: |
X |
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dafür |
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dagegen: |
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Enthaltungen: |
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