Der Kämmerer Herr Schweinsberg teilt mit, dass der Leiter der TBS Herr Flocke über geplante, verkehrsregelnde Maßnahmen berichten möchte (Verkehrsregelnde Maßnahmen Nr. 27/14 im Stadtgebiet Schwelm). Dieser fasst die Mitteilung des Ordnungsamtes (Herr Bestian) zusammen, die der Vollständigkeit halber hier nun (in kursiver Schrift) abgedruckt ist:

 

Wie die Technischen Betriebe Schwelm AöR (TBS) im Verwaltungsrat unter Berichtsvorlage Nr. 034/2014 am 25.03.2014 mitgeteilt haben, ist durch Vorschriften der Unfallkasse NRW das Rückwärtsfahren mit Abfallsammelfahrzeugen nur unter Einhaltung bestimmter Regeln wie folgt zulässig:

 

- Rückwärtsfahrten sind grundsätzlich nur in Ausnahmefällen und mit Einweiser

  zulässig.

- Es ist ein Sicherheitsabstand zu ortsfesten Einrichtungen bzw. abgestellten

  Fahrzeugen von mind. 0,50 m erforderlich.

- Die zurückzulegende Strecke darf nicht länger als 150 m sein.

- Die Sicht der Rückspiegel darf nicht eingeschränkt oder behindert werden.

- Es muss gewährleistet sein, dass sich keine Personen in dem Gefahrenbereich des

  LKW aufhalten bzw. diesen betreten können.

 

Auf Grundlage dieser Thematik wurde das Stadtgebiet detailliert kontrolliert und für alle betroffenen Straßenabschnitte nach individuellen Lösungen gesucht.

Als ersten konkreten Schritt zur Einhaltung der Vorschriften der Unfallkasse, wurden nach einem Abstimmungsgespräch mit der Polizei, der Feuerwehr, den TBS und der Ordnungsbehörde am 19.08.14 die nachfolgenden verkehrsregelnden Maßnahmen Nr. 27/14 beschlossen:

 

Chamottestraße - an der Einmündung Heidestraße - Einrichtung des Zeichens 283-10/20 StVO (Haltverbot-Anfang/Ende) mit dem Zusatz 1052-37 StVO (Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen) beidseitig auf einer Länge von ca. 20 m

 

Heinrichstraße - im Wendehammer - Einrichtung des Zeichens 283-10/20/30 StVO (Haltverbot mit Mitte)

 

Metzer Straße - auf der südlichen Seite vor Haus Nr. 41 -  Einrichtung des Zeichens 283-10/20 StVO mit dem Zusatz 1042-33 StVO (zeitliche Beschränkung) „Mo - Fr, 9 - 14 h“ auf einer Länge von ca. 20 m

 

John-F.-Kennedy-Straße - auf der südlichen Seite vor Haus Nr. 12 - Einrichtung des Zeichens 283-10/20 StVO mit dem Zusatz 1042-33 StVO „Mo - Fr, 13 - 15 h“ auf einer Länge von ca. 20 m

 

Steinhauser Bergstraße - nördlich der Einmündung (Stichstraße) zu den Häusern Nr. 35-47 - Markierung des Zeichens 299 StVO (Parkgrenzmarkierung) = Verlängerung der vorhandenen Parkgrenzmarkierung talwärts um ca. 3 m

 

Hauptstraße - im Einmündungsbereich des abgebundenen Teils zu den Häusern 122-149 - Einrichtung des Zeichens 283-10/20 StVO beidseitig

 

Flurstraße - an der Einmündung Winterberger Straße - Einrichtung des Zeichens 283-10/20 StVO mit dem Zusatz 1042-33 StVO „Do - Fr, 9 - 11 h“ beidseitig auf einer Länge von ca. 20 m

 

Die o.a. verkehrsregelnden Maßnahmen haben zur Folge, dass schätzungsweise für 5 Fahrzeuge  dauerhaft das  Parken an den betreffenden Stellen (Wendehammer Heinrichstraße / Fahrbahnenge in der Hauptstraße / Steinhauser Bergstraße) untersagt wird. An den andreren Standorten werden für ca. 12 weitere Fahrzeuge Parkplätze entzogen, allerdings nur zeitlich begrenzt.

 

Der Ausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten.