Sitzung: 10.09.2014 Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung
Der Kämmerer Herr Schweinsberg teilt mit, dass der Leiter der TBS Herr Flocke über geplante, verkehrsregelnde Maßnahmen berichten möchte (Verkehrsregelnde Maßnahmen Nr. 27/14 im Stadtgebiet Schwelm). Dieser fasst die Mitteilung des Ordnungsamtes (Herr Bestian) zusammen, die der Vollständigkeit halber hier nun (in kursiver Schrift) abgedruckt ist:
Wie die Technischen Betriebe Schwelm AöR (TBS) im
Verwaltungsrat unter Berichtsvorlage Nr. 034/2014 am 25.03.2014 mitgeteilt
haben, ist durch Vorschriften der Unfallkasse NRW das Rückwärtsfahren mit
Abfallsammelfahrzeugen nur unter Einhaltung bestimmter Regeln wie folgt
zulässig:
- Rückwärtsfahrten sind grundsätzlich nur in
Ausnahmefällen und mit Einweiser
zulässig.
- Es ist ein Sicherheitsabstand zu ortsfesten
Einrichtungen bzw. abgestellten
Fahrzeugen von
mind. 0,50 m erforderlich.
- Die zurückzulegende Strecke darf nicht länger als
150 m sein.
- Die Sicht der Rückspiegel darf nicht eingeschränkt
oder behindert werden.
- Es muss gewährleistet sein, dass sich keine Personen
in dem Gefahrenbereich des
LKW aufhalten
bzw. diesen betreten können.
Auf Grundlage dieser Thematik wurde das Stadtgebiet
detailliert kontrolliert und für alle betroffenen Straßenabschnitte nach
individuellen Lösungen gesucht.
Als ersten konkreten Schritt zur Einhaltung der Vorschriften der Unfallkasse, wurden nach einem Abstimmungsgespräch mit der Polizei, der Feuerwehr, den TBS und der Ordnungsbehörde am 19.08.14 die nachfolgenden verkehrsregelnden Maßnahmen Nr. 27/14 beschlossen:
Chamottestraße - an der Einmündung Heidestraße -
Einrichtung des Zeichens 283-10/20 StVO (Haltverbot-Anfang/Ende) mit dem Zusatz
1052-37 StVO (Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen) beidseitig auf einer
Länge von ca. 20 m
Heinrichstraße - im Wendehammer - Einrichtung des
Zeichens 283-10/20/30 StVO (Haltverbot mit Mitte)
Metzer Straße - auf der südlichen Seite vor Haus Nr.
41 - Einrichtung des Zeichens 283-10/20
StVO mit dem Zusatz 1042-33 StVO (zeitliche Beschränkung) „Mo - Fr, 9 - 14 h“
auf einer Länge von ca. 20 m
John-F.-Kennedy-Straße - auf der südlichen Seite vor Haus Nr. 12 - Einrichtung des Zeichens 283-10/20 StVO mit dem Zusatz 1042-33 StVO „Mo - Fr, 13 - 15 h“ auf einer Länge von ca. 20 m
Steinhauser Bergstraße - nördlich der Einmündung
(Stichstraße) zu den Häusern Nr. 35-47 - Markierung des Zeichens 299 StVO
(Parkgrenzmarkierung) = Verlängerung der vorhandenen Parkgrenzmarkierung
talwärts um ca. 3 m
Hauptstraße - im Einmündungsbereich des abgebundenen
Teils zu den Häusern 122-149 - Einrichtung des Zeichens 283-10/20 StVO
beidseitig
Flurstraße - an der Einmündung Winterberger Straße -
Einrichtung des Zeichens 283-10/20 StVO mit dem Zusatz 1042-33 StVO „Do - Fr, 9
- 11 h“ beidseitig auf einer Länge von ca. 20 m
Die o.a. verkehrsregelnden Maßnahmen haben zur Folge,
dass schätzungsweise für 5 Fahrzeuge
dauerhaft das Parken an den
betreffenden Stellen (Wendehammer Heinrichstraße / Fahrbahnenge in der
Hauptstraße / Steinhauser Bergstraße) untersagt wird. An den andreren
Standorten werden für ca. 12 weitere Fahrzeuge Parkplätze entzogen, allerdings
nur zeitlich begrenzt.
Der Ausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten.