Für Herrn Flüshöh ist nicht nachvollziehbar, warum die Wahl zwischen Abwicklung der Maßnahme nach § 34 Baugesetzbuch oder über einen Bebauungsplan nicht bereit bei seinerzeitiger Beratung des Bebauungsplanes ausdiskutiert worden sei. Nun stehe man vor der Entscheidung, den Flächennutzungsplan (FNP) ändern zu müssen. Er erkundigt sich, was diese Änderung für die betroffene Fläche bedeute.

Darüber hinaus seien in der bezeichneten Fläche neben dem ehemaligen Marienhospital zwei weitere Gebäude mit eingezeichnet. Zu diesen erkundigt er sich, warum diese enthalten seien und ob die Eigentümer durch die anstehende Änderung des FNPes eingeschränkt werden.

 

Herr Sormund erläutert, dass es sich lediglich um eine FNP-Darstellung handle und

die Eigentümer der benachbarten Gebäude nicht benachteiligt werden. In Bezug auf die  Zeitschiene gebe es keine Einschränkungen. Man nehme nur die redaktionelle Anpassung vor, Gemeindebedarfsfläche dann als Wohnbaufläche auszuweisen.

 

Herr Flüshöh hakt nach, dass er sich als Eigentümer fragen würde, wie sich für ihn die Änderung auch zukünftig auswirke, wenn z.B. ein Mieterwechsel anstehe.

 

Herr Stobbe erklärt, dass die Möglichkeiten, die heute dort bestehen auch nach Änderung des FNPes weiter möglich seien.

 

Herr Schweinsberg schlägt vor, in der Ratssitzung näher dazu auszuführen.


Beschluss:

 

  1. Gemäß § 2 Abs. 1 und 4 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung wird die Aufstellung der 26. Flächennutzungsplan-Änderung (Bereich Blücherstraße/August-Bendler-Straße) beschlossen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Vorentwurfs die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

  2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Vorentwurfs die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

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