Der Vorsitzende/Wahlleiter stellt fest, dass Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 der Kommunalwahlordnung öffentlich bekannt gemacht, die Beisitzer/innen fristgerecht eingeladen wurden und die Vertrauenspersonen aller eingereichten Wahlvorschläge schriftlich eingeladen worden sind. Er weist darauf hin, dass der Wahlausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist.