Herr Schweinsberg teilt mit, dass es keine weiteren Kontakte mit den Entwicklern des Grundstücks vom Marienhospital gegeben hat.

 

Mit dem Anschreiben vom 11.2.2014 unterbreitet die FDP-Fraktion einen Fragenkatalog zum Thema „Außengastronomie“ in Schwelm. Aus Sicht der Verwaltung führt Herr Schweinsberg folgendes aus:

 

(zur Vorbemerkung des Anschreibens)

Die B-Planentwürfe Nr. 65 und 66 zum „Brauereigrundstück“  sehen tatsächlich einen Ausschluss von Gastronomie („in den Mischgebieten 1-5“) nicht vor.

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sind in Mischgebieten Schank- und Speisewirtschaften generell zulässig. Eine gesonderte Festsetzung des B-Planentwurfes Nr. 65 für „Außengastronomie im MI-Gebiet 6“ war –deshalb- im Rahmen der rechtlichen Überprüfung als nicht erforderlich und damit  missverständlich verworfen worden („unzulässige Kontingentierung?“)

 

Frage 1: Aus welchen Gründen hat die Verwaltung Außengastronomie am Sängerheim oder in der Nostalgiezone abgelehnt? Wie ist das Verwaltungsverfahren im Einzelnen abgelaufen?

 

Antwort:

Mit Vorlage der Verwaltung Nr. 199/2013 hat der Rat in seiner Sitzung vom 28.11.2013 der Errichtung einer aufgeständerten „Außenterrasse“ am Gebäude Kölner Straße 21 („Sängerheim“) zugestimmt. Im Beschlussvorschlag wurde ausdrücklich auf die (mit der Entscheidung)  beabsichtigte „Förderung und Entwicklung der örtlichen Kneipenszene“ abgehoben. Die nach Gaststättenrecht erforderliche förmliche  Konzessionierung der Fläche wurde noch nicht beantragt.

Hinsichtlich der Konzessionierung von Flächen für Außengastronomie in der Nostalgiezone wird auf die frühere Berichterstattung der Verwaltung in nichtöffentlicher Sitzung Bezug genommen.

 

Frage 2:  Mit welchen planerischen Maßnahmen könnte Außengastronomie in der Fußgängerzone, Nostalgiezone und Altstadt gestärkt werden. Welche Einschränkungen sehen hier Baupläne und Satzungen vor?

 

Antwort:

Bauplanungsrechtliche Einschränkungen für „Außengastronomie“ in den genannten Bereichen sind nicht ersichtlich. Soweit öffentliche Flächen in Anspruch genommen werden sollen, ist eine Sondernutzungserlaubnis nach Straßenrecht erforderlich.

Bei der hier anzustellenden Prüfung ist das Interesse des Anliegers mit den  Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Brandschutzes abzuwägen. 

Eine Stärkung der Außengastronomie in den genannten Bereichen mit „planerischen Maßnahmen“ erscheint aus den vorgenannten Gründen nicht erforderlich.

Soweit die angeführten Belange der Allgemeinheit nicht entgegenstehen, sieht die Verwaltung keine Hinderungsgründe für die Erteilung weiterer Sondernutzungserlaubnisse für  „Außenkonzessionen“.

 

Frage 3: Prüft die Verwaltung, ob in der neuen Mitte Brauerei im Erdgeschoss Gastronomie ohne Einschränkungen zugelassen werden kann?

 

Antwort:

Für den B-Planentwurf Nr. 66 „Alte Brauerei“ liegen Anregungen aller Fraktionen zur Formulierung ergänzender textlicher Festsetzungen vor. Eine Einschränkung der nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO  im Mischgebiet zulässigen Nutzung „Schank- und Speisewirtschaften“ wurde nach Einschätzung der Verwaltung nicht angeregt.

 

Frage 4: Viele Städte sehen in den Sondernutzungssatzungen Nachlässe vor, um die Kosten für die Gastronomen darstellen zu können. Mit welchen Kosten wäre hierbei bei Aufrechterhaltung des derzeitigen Status zu rechnen? Welche neue Gastronomie müsste eintreten, um diese Ausfälle auszugleichen?

 

Antwort:

Die in Schwelm zur Berechnung kommende Fläche für Außengastronomie beträgt 291 qm. Hierfür werden jährlich 11.281 € Sondernutzungsgebühren erhoben. In der hier aufgeführten Fläche sind keine Privatflächen und nicht die berücksichtigungsfreien Flächen nach Sondernutzungssatzung, die zur Außengastronomie genutzt werden, enthalten. Tatsächlich handelt es sich also um eine größere Fläche, die tatsächlich für Außengastronomie genutzt wird. Über die Privatflächen und die berücksichtigungsfreien Flächen werden hier keine detaillierten  Nachweise geführt. Eine weitere Reduzierung des Tarifes für Außengastronomie wird von der Verwaltung nicht empfohlen. In diesem Zusammenhang wird auf die Verwaltungsvorlage 069/2009 verwiesen. Bei der Änderung der Sondernutzungssatzung im Jahre 2009 wurde insbesondere auch der Bereich der Außengastronomie einer besonderen Prüfung unterzogen. Hier wurde bereits der Tarif für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche für Außengastronomie von 6,38 € auf 5,52 € reduziert. Der Rat hat in seiner Sitzung am 17.12.2009 die Änderung der Sondernutzungssatzung einstimmig beschlossen. Die Vergleichstarife sind in Gevelsberg mit 5,10 € und in Ennepetal mit 5,30 € angegeben.

Auf Grundlage des derzeitigen Bestandes (11.281 € für 291 qm) lässt sich die zusätzliche Fläche errechnen, die zur Kompensierung einer weiteren Gebührenreduzierung konzessioniert werden müssten. Die Stadt Schwelm hat wenig Einfluss auf die weitere Ansiedlung oder Schließung von Gaststättenbetrieben. Auf die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn baurechtliche oder planungsrechtliche Vorgaben der Ansiedlung nicht entgegenstehen. 

             

Frage 5: Welche verkehrlichen Maßnahmen wären in der Altstadt möglich, um die Außengastronomie zu verbessern und zu erleichtern?

 

Antwort:

Nach einer ersten einfachen Überprüfung der verkehrlichen Situation in der Altstadt, werden keine Möglichkeiten gesehen, die zu einer signifikanten Veränderung der Außengastronomiefläche in der Altstadt führen könnten. Z. Zt. wird die Außengastronomie in der Altstadt ausschließlich von Vorgaben eingeschränkt, die der Sicherheit der Anwohner und Besucher dienen. Die Fahrgasse kann nicht für Außengastronomie freigegeben werden, da dann ein Befahren (auch durch Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge) nicht mehr möglich wäre. Die derzeitigen Leerstände unterliegen offensichtlich privatrechtlichen Entscheidungen.

 

 

Herr Lethmate berichtet über die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 10 Abs. 1 ROG (Raumordnungsgesetz) zum Landesentwicklungsplan NRW. Er teilt mit, dass Anregungen zwar erfolgten, man aber keinen gemeinsamen Konsens finden konnte. Somit gelang dementsprechend auch keine Dringlichkeitsentscheidung.

 

Herr Feldmann mahnt die Beantwortung seiner vor Monaten gestellten Fragen an. Herr Lethmate berichtet über seine Nachforschungen zur genannten Stelle im Naturschutzgebiet Wolfsbecke. Er teilt mit, dass das drüsige Springkraut (inpatiens glandulifera) eine Pflanze ist, die in den hiesigen Biotoptypen nicht heimisch ist, sondern als Exot eingeführt wurde. Leider bestehen bei den TBS keine Möglichkeiten, diese Pflanzen zu bekämpfen. Weitere Fragen sollen in einer der nächsten Sitzungen beantwortet werden.