Herr Lethmate führt ein in den TOP Bebauungsplan Nr. 95  „Brauerei“ und weist nochmals auf das als Tischvorlage eingebrachte Lärmgutachten hin. Herr Hölscher stellt verschiedene Fragen zur Stellplatzproblematik und –berechnung. Die Fragen werden von der Verwaltung beantwortet, wobei insbesondere betont wird, dass dies eine Angelegenheit des Baugenehmigungsverfahrens ist.

Herr Weidenfeld stellt verschiedene Fragen zum Bebauungsplanentwurf, die auf Wunsch hier ausführlicher  protokolliert werden:  

 

1.      Zur Tiefgarage: Wo werden die Stellplätze nachgewiesen, wer legt die zugrunde liegende Zählvariante nach Verkehrsgutachten fest?

Antwort: Der Stellplatzbedarf wird im Rahmen des konkreten Bauantrages berechnet, also im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festgelegt. Diese Stellplätze können in einer Tiefgarage im Plangebiet gebaut und auch außerhalb, z.B. im ehemaligen Kaufhofparkhaus, mittels Baulast nachgewiesen werden.

 

2.      Zu Nutzungen: Wie wird im B.-Plan die Nutzung „Brauerei + Gastronomie“  zwingend festgelegt?

          Antwort: Dies ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

 

3.      Zu Festsetzungen: Warum bleibt der B.-Plan-Bereich weiterhin zu klein (also ohne den Pavillonbereich auf dem Neumarkt)?

Antwort: Eine erweiterte Abgrenzung des Plangebietes wurde nicht beschlossen und es würde u.U. wg. der Wiederholung von Verfahrensschritten zu Verzögerungen kommen.

         

4.      Warum werden die MI-Begrenzungen (0,6/1,2) nicht eingehalten?

Antwort: Diese Werte können durch den vorliegenden, im Workshop besprochenen  Bebauungswunsch des Investors nicht eingehalten werden.

 

5.      Warum wird kein Kerngebiet ausgewiesen; wie lautet die städtebauliche Begründung?

Antwort: Da in einem Kerngebiet ein Ausschluss von ungewollten Nutzungen wie z.B. Spielhallen etc. nicht möglich ist.

 

6.      Warum ist für den gesamten Bebauungsplan GRZ= 1 und GFZ=  3 festgelegt, aber 6 Einzelgebiete ausgewiesen? Warum ist die Gesamtfläche 1/3, MI II  1, aber MI VI  1/3, MI V  GFZ 2?

Antwort: Diese Werte gelten über das Gesamtgebiet. In den Einzelgebieten sind aber weiterhin unterschiedliche Nutzungen gewünscht z.B. bzgl. der Ausbauhöhen. Im Innenhof soll nur ein Geschoss möglich sein, in den anderen Bereichen aber mehrere. Das MI 5 ist zweigeschossig, da dort ein Notausstieg vom Dach ins EG vorgesehen ist.

 

7.      Ist MI VI inklusive Denkmalbereich?  Wieso ist in MI VI (+ Hof) Spielhalle u. Hotel zugelassen?

Antwort: Das MI 4 beinhaltet auch den Denkmalgeschützten Bereich. In der Begründung ist dieser Bereich irrtümliche als MI 6 bezeichnet worden. Dies wird korrigiert. Demnach ist auch dort der Spielhallen- und Hotelbetrieb (usw.) nicht zugelassen.

 

8.      Wieso ist die Gesamthöhe nicht zwingend?

Antwort: Die maximalen Höhen dürfen nicht überschritten werden. Dies wurde aufgrund der umgebenden Bebauung festgelegt. Bleibt der Bauherr unterhalb dieser NN-Höhen, ist dies erlaubt und wünschenswert.

 

Weiterhin werden verschiedene Aspekte und Fragenstellungen durch die Ausschussmitglieder diskutiert. Der Ausschussvorsitzende erkundigt sich, ob die Ausschussmitglieder  noch weitere offene Fragen haben.

Herr Weidenfeld bittet um Vertagung der Abstimmung. Der Bürgermeister appelliert an die Ausschussmitglieder abzustimmen, da die Abstimmung im Fachausschuss bei diesem Projekt von entscheidender Bedeutung ist und dem Rat als Empfehlung dienen soll. Herr Weidenfeld zieht daraufhin seinen Antrag zurück. 

 


Beschluss:

1. Gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung wird die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 95 “Brauerei“,  einschließlich der Entwurfsbegründung und der textlichen Festsetzungen (Anlagen zur Sitzungsvorlage Nr. 061/2013) beschlossen.          
Von der Regelung des § 4 a Abs. 6 BauGB, dass unter den darin genannten Voraussetzungen Stellungnahmen, die nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegeben werden, unberücksichtigt bleiben, wird Gebrauch gemacht.   
Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke Gemarkung Schwelm, Flur 19, Flurstücke 114 teilweise, 117, 118, 122, 124, 125, 126, 130, 131, 132, 401, 793, 794, 796, 841 teilweise, 842 teilweise, 843 teilweise, 973, 974, 975, 1034 teilweise,   sowie in der Flur 20 das Flurstück 566 teilweise.

Die genauen Grenzen des Plangebiets setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs.7 BauGB).

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des Planentwurfes zu Bebauungsplan Nr. 95 „Brauerei“ die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung, durchzuführen.       

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

X

 

dafür

-

 

dagegen

-

 

Enthaltungen:

2