Beschluss: Vorberatung - Kenntnis genommen und weiter

Der für den Kanal-TÜV grundlegende § 61a des Landeswassergesetzes wurde vom Landtag aufgehoben. An gleicher Stelle ist nun eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung aufgenommen. In dieser Verordnung sollen zukünftig die bisherige Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV Kan) – gültig für die öffentlichen Netzbetreiber – und der private Grundstücksentwässerungsbereich abgedeckt werden.
Nach derzeitigem Stand sind zukünftig Grundstücksentwässerungsleitungen in Wasser-schutzgebieten zu prüfen.

Außerhalb von Wasserschutzgebieten erstreckt sich die Prüfpflicht auf industrielle und gewerbliche Entwässerungsleitungen. Die Frist für die Prüfung gewerblicher Leitungen soll der 31.12.2020 sein.

Für die privaten Leitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen die bisher gesetzten Fristen entfallen. Die neue Verordnung wird nun in den verschiedenen Gremien diskutiert. Bis zu einem abschließenden Ergebnis wird es noch etwas dauern.