Sitzung: 05.03.2013 Verwaltungsrat TBS
Beschluss: Vorberatung - Kenntnis genommen und weiter
Der
für den Kanal-TÜV grundlegende § 61a des Landeswassergesetzes wurde vom Landtag
aufgehoben. An gleicher Stelle ist nun eine Ermächtigung zum Erlass einer
Rechtsverordnung aufgenommen. In dieser Verordnung sollen zukünftig die
bisherige Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV Kan) – gültig für die
öffentlichen Netzbetreiber – und der private Grundstücksentwässerungsbereich
abgedeckt werden.
Nach derzeitigem Stand sind zukünftig Grundstücksentwässerungsleitungen in
Wasser-schutzgebieten zu prüfen.
Außerhalb von Wasserschutzgebieten erstreckt sich die Prüfpflicht auf industrielle und gewerbliche Entwässerungsleitungen. Die Frist für die Prüfung gewerblicher Leitungen soll der 31.12.2020 sein.
Für
die privaten Leitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen die bisher gesetzten
Fristen entfallen. Die neue Verordnung wird nun in den verschiedenen Gremien
diskutiert. Bis zu einem abschließenden Ergebnis wird es noch etwas dauern.