Beschluss: Vorberatung - Kenntnis genommen und weiter

Die Reinigungspflicht ist lt. Satzung auf die Anlieger übertragen (§ 2 (1)). Der Umfang der Winterwartung ergibt sich aus § 4 (2). Die Bushaltestellenbucht gehört zur Fahrbahn.
Als Sonderleistung übernehmen die Auszubildenden der TBS bei freier Kapazität gezielt den Winterdienst an Bushaltestellen.

Der ZOB ist eine öffentliche Verkehrsfläche, deren Eigentümer die Stadt ist. Hier übernehmen die TBS als Dienstleister den Winterdienst für die Stadt.

 

Nachfrage zu Bushaltestellen in ländlichen Außenbezirken: 

Landwirtschaftlich genutzte Flächen außerhalb geschlossener Ortschaften sind per Gesetz von der Reinigungspflicht befreit. Der Winterdienst an diesen Bushaltestellen wird im Rahmen der vorgenannten Sonderleistung durch die TBS wahrgenommen.

 

Protokollnotiz:

Herr Gießwein teilt mit, dass bei der Schneebeseitigung auf öffentlichen Straßen die Radwege zugeschoben werden und z.B. die Nutzung durch Schulkinder dadurch verhindert wird. Er bittet um Prüfung und Thematisierung in der nächsten Sitzung des Verwaltungsrates.