Herr Treimer trägt eine Frage zum Bauvorhaben im Park der Döinghauser Straße vor.

Die Beschlussvorlage der Verwaltung enthalte kein Wort darüber, dass sich das Stadtklima durch das Bauvorhaben negativ verändern könnte. Er erkundigt sich, ob die Verwaltung über Fakten verfüge, dass sich das Klima verändern oder nicht verändern werde.

 

Als zweites bezieht er sich auf die Situation in der Grothestraße und bittet um Auskunft, ob für die beiden vorgenannten Bauvorhaben Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen geplant seien?

 

Herr Betz verweist ebenfalls auf das geplante Bauvorhaben in der Döinghauser Straße und merkt an, das es sich dort nicht um ein ausgewiesenes Baugebiet handle. Er erkundigt sich, ob der Investor für den Fall, dass der Rat eine Bebauung ablehnen würde, eine solche über den Klageweg erreichen könne und ob die Verwaltung mit dem Eingang einer dahingehenden Klage rechnen müsse und das Bauvorhaben daher vorsichtshalber genehmige?

 

Frau Wiesbrock fragt mit Blick auf den im Park befindlichen Friedhof und Hinweis auf die besonderen rechtlichen Regelungen für derartige Friedhöfe (z.B. Zeitpunkt der letzten Bestattung), ob dies geprüft worden sei.

 

Frau Stefanie Gohari-Bansemir hat sich Gedanken zu der Verkehrsregelung in dem betroffenen Bereich gemacht und befürchtet dahingehende Probleme.

 

Herr Lethmate – Mitarbeiter des Fachbereiches Stadtentwicklung – antwortet zur Frage des Herrn Treimer, dass es richtig sei, dass derPark dort eine wichtige klimatische Funktion habe und als Ausgleichsraum für den Innenstadtbereich  wirke.

Die klimatische Bedeutung müsse jedoch zu den dort verfolgten öffentlichen Belangen ins Verhältnis gesetzt werden. Es fallen lediglich 10 % des Bereiches der Bebauung zum Opfer. Nach Abwägung sei die Verwaltung der Auffassung, dass der Verlust vertretbar sei.

Im Schreiben des Vereins für Heimatkunde werde die Belüftung der Innenstadt durch die Parkanlage an der Döinghauser Straße erwähnt. Herr Lethmate relativiert diesen Aspekt der geplanten Bebauung in derart, dass die Belüftung an der Döinghauser Straße bereits durch das Feierabendhaus beeinträchtigt sei und die Stellung der geplanten Gebäude den Konflikt vermindere.

 

Zur Situation in der Grothestraße merkt er an, dass keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich seien, da es sich um eine nach § 34 BauGB genehmigte Maßnahme handle. 

 

Herr Guthier nimmt Bezug auf die Frage des Herrn Betz und erklärt, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Die Vorschrift regele die Zulässigkeit von Vorhaben im sogenannten „unbeplanten Innenbereich“. Richtigerweise  prüfe die Verwaltung die Genehmigungsfähigkeit derartiger Vorhaben nach Recht und Gesetz und mache eine Genehmigung nicht davon abhängig, ob eine Klage zu erwarten sei. Wenn aber die Verwaltung das beabsichtigte Bauvorhaben zu Unrecht ablehnen würde, könne der Grundstückseigentümer seinen Anspruch tatsächlich vor Gericht erstreiten.

 

Zum Thema Friedhof führt Herr Guthier ergänzend aus, das hier der Flächeneigentümer gefragt sei. Jedoch sei es üblich, dass in derartigen Fällen eines historischen Friedhofs noch vorgefundene sterbliche Überreste geborgen und angemessen neu bestattet würden. So sei auch in einem Fall in der jüngsten Vergangenheit im Bereich der Christuskirche verfahren worden. Im vorliegenden Fall sei die Ruhefrist des letzten Grabes im Jahre 1996 abgelaufen.

 

Herr Sormund greift die Fragestellung zur Verkehrsführung während der Bauphase und nach Fertigstellung des Bauvorhabens auf. Sicher werden während der Bauphase Beeinträchtigungen entstehen, wie sie bei jedem Bauprojekt in dieser Phase vorkommen. Die Verwaltung rechne aber nicht mit gravierenden Beeinträchtigungen und werde diese durch entsprechende Regelungen so gut wie möglich steuern. Da das Verkehrsaufkommen an der betroffenen Stelle aber nicht sehr hoch sei, werden  langfristig keine Probleme erwartet.

 

Herr Betz trägt noch eine Anmerkung zum Klima nach. Durch das Bauvorhaben werde nicht – wie zu lesen war – eine Baulücke geschlossen, sondern es betreffe die offene Seite des Parkes. Dies wiederum wirke sich für den gesamten Park nachteilig aus.

 

Frau Wiesbrock bedauert, dass es in Schwelm keine Baumschutzsatzung mehr gebe und erkundigt sich, ob nicht bei einem Grundstücksverkauf vom Eigentümer oder von Seiten der Stadt gewisse Auflagen gemacht werden könnten.

 

Herr Guthier stellt klar, dass es sich um ein Grundstücksgeschäft zwischen zwei Privatparteien handle; hier habe die Stadt keine weiteren Befugnisse. 

 

Herr Neumann fragt, wie viele Bäume im vorliegenden Fall betroffen seien.

 

Herr Peter als Anwohner der Viktoriastr. 17 erklärt, dass er von seiner Wohnung aus genau in den Park blicke und schätzungsweise 10 bis 15 Bäume von dem Bauvorhaben betroffen seien. Er führt kritisch die Aussage aus der Vorlage an, dass sich die Stadt Schwelm durch das Fällen der Bäume und Verwirklichung des Bauvorhabens die Einsparung von jährlich 3.000 € Pflegekosten verspreche.