b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Sachverhalt:
Am 01.08.2017 ist
die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft getreten. Hierzu hat der Städte- und
Gemeindebund (StGB NRW) eine neue Mustersatzung über die Abfallentsorgung
erarbeitet. Nach Änderung des Batteriegesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
und dem Erlass des Verpackungsgesetzes hat der StGB NRW die Mustersatzung
erneut überarbeitet und ausführlich erläutert. Auf eine Beifügung der
umfangreichen Unterlagen als Anlage wird verzichtet. Die aktuelle Fassung der
Mustersatzung wird zur Beratung in der Sitzung zur Verfügung gestellt. Bei
Bedarf können die Unterlagen im Vorfeld von Interessierten als Datei bei den
TBS angefordert werden.
In der Abfallsatzung
vom 14.02.2013 (in der Fassung des 1. Nachtrages vom 06.05.2015) sind bisher
keine Regelungen zur Nutzung der von den DSD-Systembetreibern zusätzlich
eingeführten „gelben Tonne“ für Verkaufsverpackungen aus Metall, Kunst- und
Verbundstoffen enthalten. Die Behälterauswahl wird mit der Neufassung ergänzt.
Die vorstehend beschriebenen
umfangreichen Änderungen sind in den Entwurf der Neufassung zur Satzung über
die Abfallentsorgung (Anlage 1) eingearbeitet. In Anlage 2 sind
Alt- und Neufassung gegenübergestellt. Zur besseren Lesbarkeit sind die
Änderungen in der Neufassung (rechte Spalte) fett kursiv dargestellt, grau
hinterlegt und gegebenenfalls durchgestrichen. Die Abweichungen sind
einschließlich Bezüge zur Mustersatzung nachfolgend im Einzelnen aufgeführt.
Die Synopse wird nur
in elektronischer Form beigefügt und kann im Bedarfsfall in Papierform zur
Verfügung gestellt werden.
Präambel
Anpassung bzw.
Aufnahme der geänderten bundesrechtlichen Vorschriften:
Gewerbeabfall-verordnung, Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Batteriegesetz,
Verpackungsgesetz
§ 2 Abfallentsorgungsleistungen der TBS
In Absatz 2 werden
die Leistungen der TBS als öffentlich-rechtliche Einrichtung aufgelistet. Die
Aufzählung wird ergänzt um das Einsammeln und Befördern von
Einweg-Verkaufsverpackungen aus Papier / Pappe / Karton (PPK). Grundlage hierfür
ist das zum 01.01.2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz (VerpackG). Nach §
22 Abs. 4 VerpackG darf der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen
einer Abstimmungsvereinbarung von den DSD-Systembetreibern die Mitbenutzung des
kommunalen Sammelsystems (Papiertonnen, -container) gegen Zahlung eines
angemessenen Entgelts verlangen. Dies ist für die Gemeinden des
Ennepe-Ruhr-Kreises vorgesehen. Eine entsprechende Abstimmungsvereinbarung wird
derzeit ausgearbeitet und soll zum 01.01.2021 umgesetzt werden.
Darüber hinaus wird
unter Pkt. 12 das Einsammeln von Altbatterien eingefügt. Nach § 13 Abs. 1 des
Batteriegesetzes (BattG) sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
verpflichtet, auch Geräte-Batterien unentgeltlich zurückzunehmen und dem
Rücknahmesystem des Handels zur Abholung bereitzustellen. Nähere Einzelheiten
sind im Elektro- und Elektronik-gerätegesetz geregelt.
Durch die
ergänzenden Regelungen in Absatz 3 wird klargestellt, dass das Duale System als
privatwirtschaftliches System nicht Bestandteil der öffentlichen
Abfallentsorgungseinrichtung ist. Die Verantwortung für die Nutzung und
Befüllung der Altglascontainer und gelben Säcke / Tonnen liegt – z.B. bei
Falschbefüllungen - ausschließlich bei den Systembetreibern.
§ 3 Ausgeschlossene Abfälle
Abfälle, die einer
Rücknahmepflicht unterliegen, dürfen vom öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
ausgeschlossen werden. Hierzu zählten bisher unter anderem Transport- und
Umverpackungen. Zur Vorbereitung der Neuregelung der Einsammlung / Beförderung
von PPK-Verpackungen durch die TBS wird der Ausschluss von
Transportverpackungen aus Papier, Pappe, Karton gestrichen.
§ 6 Anschluss und Benutzungszwang
Absatz 2 regelt
insbesondere die Nutzung von Pflicht-Restmüllbehältern für Gewerbebetriebe.
Sogenannte „Siedlungsabfälle“ (Abfälle die in privaten Haushalten im Rahmen der
Lebens-führung anfallen) fallen auch in Gewerbebetrieben an und dürfen nicht
mit dem Gewerbeabfall vermischt werden. Die diesbezügliche Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts führt zur Aufnahme
in die Mustersatzung. Die Schwelmer Abfallsatzung wird entsprechend ergänzt.
§ 10 Abfallbehälter, Abfallsäcke, Depotcontainer, gelbe Säcke
Zur Einführung der
„gelben Tonne“ für Verpackungen aus Metall, Kunst- und Verbundstoffen durch das
DSD-System werden die entsprechenden Behälter mit vorgegebenem Füllvolumen in
die Liste der zugelassenen Behälter (Absatz 2, Buchst. h) aufgenommen.
§ 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter
Die Regelung der
Mustersatzung wird im Absatz 6 ergänzt und dient in einem möglichen
Streitverfahren bei zwangsweiser Zuteilung von Abfallbehältern als
rechtssicherer Nachweis.
§ 12 Trennpflicht und Benutzungsregelungen
Die Bereitstellung
der Verkaufsverpackungen aus Metall, Kunst- und Verbundstoffen zur Abholung
durch den DSD-Systembetreiber wird um die „gelbe Tonne“ erweitert (Absatz 2 Nr.
3). Demnach steht in Schwelm neben dem gelben Sack auch die gelbe Tonne zur
Entsorgung zur Verfügung.
Das in § 11
dargestellte Nachweisverfahren gilt ebenso bei Falschbefüllung von
Bioabfallbehältern. Absatz 8 wird entsprechend angepasst.
§ 14 Häufigkeit und Zeitpunkt der Leerung
Ergänzung des
Absatzes 1 um das Leerungsintervall der gelben Tonne analog zum gelben Sack.
§ 16 Elektro-, Elektronikgeräte und
Altbatterien
In der
Mustersatzung werden die geänderten Vorschriften der §§ 10 Elektro- und
Elektronik-gerätegesetz (ElektroG) und 13 Batteriegesetz (BattG) umgesetzt und
in die Schwelmer Abfallsatzung übernommen.
Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):
1.
Die
Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Schwelm gemäß dem
Entwurf zu Vorlage 114/2020 wird beschlossen
2.
Der
Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende
Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):
Der Rat der Stadt
Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Absatz 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.
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Der Vorstand gezeichnet Markus Flocke |