Betreff
a) Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Schwelm (nur Verwaltungsrat)
b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Vorlage
114/2020
Aktenzeichen
TBS-Rewe/Gp
Art
Beschlussvorlage der TBS

Sachverhalt:

Am 01.08.2017 ist die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft getreten. Hierzu hat der Städte- und Gemeindebund (StGB NRW) eine neue Mustersatzung über die Abfallentsorgung erarbeitet. Nach Änderung des Batteriegesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und dem Erlass des Verpackungsgesetzes hat der StGB NRW die Mustersatzung erneut überarbeitet und ausführlich erläutert. Auf eine Beifügung der umfangreichen Unterlagen als Anlage wird verzichtet. Die aktuelle Fassung der Mustersatzung wird zur Beratung in der Sitzung zur Verfügung gestellt. Bei Bedarf können die Unterlagen im Vorfeld von Interessierten als Datei bei den TBS angefordert werden.

 

In der Abfallsatzung vom 14.02.2013 (in der Fassung des 1. Nachtrages vom 06.05.2015) sind bisher keine Regelungen zur Nutzung der von den DSD-Systembetreibern zusätzlich eingeführten „gelben Tonne“ für Verkaufsverpackungen aus Metall, Kunst- und Verbundstoffen enthalten. Die Behälterauswahl wird mit der Neufassung ergänzt.

 

Die vorstehend beschriebenen umfangreichen Änderungen sind in den Entwurf der Neufassung zur Satzung über die Abfallentsorgung (Anlage 1) eingearbeitet. In Anlage 2 sind Alt- und Neufassung gegenübergestellt. Zur besseren Lesbarkeit sind die Änderungen in der Neufassung (rechte Spalte) fett kursiv dargestellt, grau hinterlegt und gegebenenfalls durchgestrichen. Die Abweichungen sind einschließlich Bezüge zur Mustersatzung nachfolgend im Einzelnen aufgeführt.

Die Synopse wird nur in elektronischer Form beigefügt und kann im Bedarfsfall in Papierform zur Verfügung gestellt werden.


 

Präambel

 

Anpassung bzw. Aufnahme der geänderten bundesrechtlichen Vorschriften: Gewerbeabfall-verordnung, Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Batteriegesetz, Verpackungsgesetz

 

§ 2 Abfallentsorgungsleistungen der TBS

 

In Absatz 2 werden die Leistungen der TBS als öffentlich-rechtliche Einrichtung aufgelistet. Die Aufzählung wird ergänzt um das Einsammeln und Befördern von Einweg-Verkaufsverpackungen aus Papier / Pappe / Karton (PPK). Grundlage hierfür ist das zum 01.01.2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz (VerpackG). Nach § 22 Abs. 4 VerpackG darf der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen einer Abstimmungsvereinbarung von den DSD-Systembetreibern die Mitbenutzung des kommunalen Sammelsystems (Papiertonnen, -container) gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts verlangen. Dies ist für die Gemeinden des Ennepe-Ruhr-Kreises vorgesehen. Eine entsprechende Abstimmungsvereinbarung wird derzeit ausgearbeitet und soll zum 01.01.2021 umgesetzt werden.

 

Darüber hinaus wird unter Pkt. 12 das Einsammeln von Altbatterien eingefügt. Nach § 13 Abs. 1 des Batteriegesetzes (BattG) sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, auch Geräte-Batterien unentgeltlich zurückzunehmen und dem Rücknahmesystem des Handels zur Abholung bereitzustellen. Nähere Einzelheiten sind im Elektro- und Elektronik-gerätegesetz geregelt.

 

Durch die ergänzenden Regelungen in Absatz 3 wird klargestellt, dass das Duale System als privatwirtschaftliches System nicht Bestandteil der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung ist. Die Verantwortung für die Nutzung und Befüllung der Altglascontainer und gelben Säcke / Tonnen liegt – z.B. bei Falschbefüllungen - ausschließlich bei den Systembetreibern.

 

§ 3 Ausgeschlossene Abfälle

 

Abfälle, die einer Rücknahmepflicht unterliegen, dürfen vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ausgeschlossen werden. Hierzu zählten bisher unter anderem Transport- und Umverpackungen. Zur Vorbereitung der Neuregelung der Einsammlung / Beförderung von PPK-Verpackungen durch die TBS wird der Ausschluss von Transportverpackungen aus Papier, Pappe, Karton gestrichen.

 

§ 6 Anschluss und Benutzungszwang

 

Absatz 2 regelt insbesondere die Nutzung von Pflicht-Restmüllbehältern für Gewerbebetriebe. Sogenannte „Siedlungsabfälle“ (Abfälle die in privaten Haushalten im Rahmen der Lebens-führung anfallen) fallen auch in Gewerbebetrieben an und dürfen nicht mit dem Gewerbeabfall vermischt werden. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts führt zur Aufnahme in die Mustersatzung. Die Schwelmer Abfallsatzung wird entsprechend ergänzt.

 

§ 10 Abfallbehälter, Abfallsäcke, Depotcontainer, gelbe Säcke

 

Zur Einführung der „gelben Tonne“ für Verpackungen aus Metall, Kunst- und Verbundstoffen durch das DSD-System werden die entsprechenden Behälter mit vorgegebenem Füllvolumen in die Liste der zugelassenen Behälter (Absatz 2, Buchst. h) aufgenommen.

 

§ 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter

 

Die Regelung der Mustersatzung wird im Absatz 6 ergänzt und dient in einem möglichen Streitverfahren bei zwangsweiser Zuteilung von Abfallbehältern als rechtssicherer Nachweis.

 

§ 12 Trennpflicht und Benutzungsregelungen

 

Die Bereitstellung der Verkaufsverpackungen aus Metall, Kunst- und Verbundstoffen zur Abholung durch den DSD-Systembetreiber wird um die „gelbe Tonne“ erweitert (Absatz 2 Nr. 3). Demnach steht in Schwelm neben dem gelben Sack auch die gelbe Tonne zur Entsorgung zur Verfügung.

Das in § 11 dargestellte Nachweisverfahren gilt ebenso bei Falschbefüllung von Bioabfallbehältern. Absatz 8 wird entsprechend angepasst.

 

§ 14 Häufigkeit und Zeitpunkt der Leerung

 

Ergänzung des Absatzes 1 um das Leerungsintervall der gelben Tonne analog zum gelben Sack.

 

§ 16 Elektro-, Elektronikgeräte und Altbatterien

 

In der Mustersatzung werden die geänderten Vorschriften der §§ 10 Elektro- und Elektronik-gerätegesetz (ElektroG) und 13 Batteriegesetz (BattG) umgesetzt und in die Schwelmer Abfallsatzung übernommen.

 

 


Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):

1.    Die Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Schwelm gemäß dem Entwurf zu Vorlage 114/2020 wird beschlossen

2.    Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Absatz 3 der TBS-Unternehmenssatzung.

 


 

 

 

Der Vorstand

gezeichnet

Markus Flocke