Betreff
Schöffenwahl 2018 für die Amtsperiode 2019 bis 2023 - Aufstellung der Vorschlagsliste
Vorlage
101/2018
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtsperiode 01.01.2019 bis 31.12.2023 wurde die Stadt Schwelm durch den Präsidenten des Landgerichts Hagen am 12.01.2018 aufgefordert, eine Vorschlagsliste aufzustellen.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 36 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Verbindung mit Allgemeinverfügung des Justizministeriums (Schöffenwahl-AV) (3221 - I. 2) und des Runderlasses des Ministeriums für Generationen, Familien, Frauen und Integration (313 - 6153) vom 04.03.2009 (JMBl. 2009 S. 70; MBl.NRW. 2009 S. 134),  geändert durch Allgemeinverfügung des Justizministeriums (3221-I-2) und Runderlass  des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport (313-6153) vom 22.02.2011 (JMBl. 2011 S. 58; MBl.NRW. 2011 S. 88), zuletzt geändert durch die Allgemeinverfügung des Ministeriums der Justiz (3221- I. 2) und Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (313-3.6105), MBl. NRW. 2017 Nr. 37 vom 22.12.2017, S. 103.

 

In die Vorschlagliste sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie vom Präsidenten des Landgerichts Hagen angefordert wurden (§§ 77, 36 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)).

 

Angefordert wurden für die Strafkammer des Landgerichts Hagen acht Schöffinnen und Schöffen, für das Schöffengericht Schwelm drei Schöffinnen und Schöffen sowie zehn Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen. Somit werden insgesamt 21 Personen benötigt, sodass eine Vorschlagsliste mit mindestens 42 Personen aufzustellen ist.

Aus der erstellten Vorschlagsliste wird der Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichts Schwelm in der Zeit vom 16.09. bis 15.10.2018 insgesamt elf Schöffinnen und Schöffen sowie zehn Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen wählen.

 

Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, sowie geistige Beweglichkeit und körperliche Eignung. Es sollen daher Personen, die sich für das Schöffenamt bewerben, bei gegebener Eignung berücksichtigt und mit in die Vorschlagsliste aufgenommen werden.

 

Personen, die in die Vorschlagsliste aufgenommen werden, sollen alle Gruppen der  Bevölkerung widerspiegeln. Es sollen insoweit Geschlecht, Alter, Beruf sowie soziale Stellung angemessen berücksichtigt werden (§ 36 Abs. 2 Satz 1 GVG).

 

 

Gemäß §§ 36, 77 GVG i. V. m. AV d. JM (3221-I.2 u. RdErl. d. MGFFI (313-6153) ist für die Aufnahme in die Vorschlagsliste die Zustimmung von zwei Dritteln der an-wesenden Ratsmitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder erforderlich.

 

Nach Beschlussfassung ist die Vorschlagsliste bis zum 31.07.2018 für die Dauer einer Woche öffentlich aufzulegen (§ 37 GVG). Die Auflegung ist vorher unter Hinweis auf die gesetzlichen Einspruchsmöglichkeiten öffentlich bekannt zu machen.

 

Anschließend ist die Vorschlagsliste nebst ggf. erhobenen Einsprüchen mit einer Bescheinigung über die Bekanntmachung und Auflegung bis zum 15.08.2018 an das Amtsgericht zu übersenden.

 

Insgesamt haben sich 59 Personen für das Schöffenamt beworben.

Die Bewerber/innen sind aus Anlage 1 zu dieser Vorlage in alphabetischer Reihenfolge ersichtlich. Sofern Bewerber/innen sich parallel auch für das Jugendschöffenamt beworben haben, ist dies in der Spalte „Bemerkung“ mit einem  entsprechenden Hinweis vermerkt.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Aufnahme der in Anlage 1 zur Vorlage 101/2018 aufgeführten Personen in die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtsperiode 01.01.2019 bis 31.12.2023 wird beschlossen.

 


 

 

 

 

Die Bürgermeisterin

In Vertretung

gez. Schweinsberg